Leitsatz

Die Absetzbarkeit eines Magnetmatratzen-Schlafsystems als außergewöhnliche Belastung erfordert ein vor der Anschaffung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest, aus dem zweifelsfrei entnommen werden kann, dass das Schlafsystem medizinisch notwendig ist.

 

Sachverhalt

Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen wie Krankheitskosten. Hierzu zählen Aufwendungen, die der Heilung dienen oder eine Krankheit erträglicher machen, und für Hilfsmittel im engeren Sinne (Brillen, Hörapparate, Rollstühle etc.). Handelt es sich hingegen um gesundheitsfördernde Vorbeuge- oder Folgekosten oder um Kosten für Hilfsmittel im weiteren Sinne wie für Gesundheitsschuhe, orthopädische Stühle, Allergie- oder Bandscheibenmatratzen, die teilweise auch von Gesunden gekauft werden, ist ein amts- oder vertrauensärztliche Attest erforderlich, im dem die betreffende Maßnahme als medizinisch indiziert bezeichnet wird.

Im Urteilsfalle hatte die Klägerin Krankheitskosten in größerem Umfang u.a. für ein Magnetmatratzen-System (Matratze, Bettzeug, Fußknöchelbandage und Schlafmaske) sowie für drei Fahrten zum Händler als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Heilpraktikerin hatte dieses Magnetmatratzen-Schlafsystem verordnet.

 

Entscheidung

Das FG betrachtet das Magnetmatratzen-System als ein Hilfsmittel im weiteren Sinne, weil es aus eigener Anschauung und anlässlich entsprechender Internetangebote teilweise auch von Gesunden aus Gründen der Vorsorge oder zur Steigerung des Lebensstandards gekauft wird. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das Schlafsystem ganz oder teilweise speziell für die Klägerin hergestellt worden sei. Des Weiteren könne die Bescheinigung der Heilpraktikerin ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nicht ersetzen. Werde die Anschaffung des Schlafsystems nicht anerkannt, komme auch Abzug der Fahrtkosten zum Händler nicht in Betracht.

 

Hinweis

Es kommt wieder entscheidend auf ein vor der Anschaffung von einem Amts- oder Vertrauensarzt ausgestelltes Attest an. Daraus muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die betreffende Maßnahme medizinisch indiziert ist. Also auch der Inhalt eines solchen Attestes ist bedeutsam. Für die Anerkennung eines allergikergeeigneten Bettsystems genügte z. B. dem FG Köln (Urteil v. 25.6.2003, EFG 2003 S. 1701) die Formulierung "..., dass die Allergie des Steuerpflichtigen von Hausmilben herrühren und er entsprechende Sanierungsmaßnahmen im häuslichen Bereich durchführen müsse, was z. B. die Anschaffung allergikerfreundlicher Matratzen ..." beinhalte. Das FG sprach von "müssen" und "allergiefreundlichen Matratzen". Der Gutachter darf mithin nicht nur zu einer Anschaffung raten oder für medizinisch sinnvoll halten; andererseits braucht er ein spezielles Schlafsystem nicht zu benennen. Dem Amtsarzt kann sicherlich der Inhalt seines Attestes nicht vorgeschrieben werden, doch vielleicht kann in einem Gespräch auf die Formulierung und deren steuerlichen Auswirkungen hinweisen werden.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 09.07.2008, 3 K 45/06

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