Leitsatz

Aufwendungen für eine im Jahr 2016 durchgeführte Liposuktion (operative Fettabsaugung infolge eines Lipödems) wegen eines Lipödems im Stadium II sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahmen und Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung – MDK – erbracht wird, die jeweils vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein müssen.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob Aufwendungen für eine "Liposuktion" als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr 2016 geltend gemacht werden können. Die Steuerpflichtige machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 Aufwendungen für eine "Liposuktion und Surgical Needling bei Lipödem Grad II, Typ 3" geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht an, da kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten über die medizinische Notwendigkeit vorliege.

 

Entscheidung

Auch das FG wies die eingelegte Klage ab und entschied, dass für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte vorgelegt werden müssen. Denn bei der im Jahr 2016 durchgeführten Maßnahme handelte es sich nach Auffassung des FG nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode. Das FG schloss aus ihm allgemein zugänglichen Unterlagen, dass es sich bei einer Liposuktion im Stadium II nicht um eine anerkannte Therapie zur Behandlung eines Lipödems handelt. Auch durch die im Jahre 2019 vorläufig vorgenommene Neubewertung für ein Lipödem, wonach die Liposuktion bis zum 31.12.2024 befristet Kassenleistung im Stadium III wird, wird deutlich, dass lediglich die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III zeitlich befristet zur Erprobung von den Kassen bezahlt wird.

 

Hinweis

Das FG München liegt auf der Linie der bisher zu diesem Problembereich ergangenen Rechtsprechung, allerdings hat das Sächsische FG, Urteil v. 10.9.2020, 3 K 1498/18, zum VZ 2017 Aufwendungen für eine Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Der Urteilsfall betraf jedoch ein Lipödem im Stadium I. Das FG hat daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 15.12.2020, 15 K 2606/19

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