Leitsatz

Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kann Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weder unbeschränkt noch beschränkt bis zur Höhe von 1.250 EUR steuerlich geltend machen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Beteiligten einer Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungssozietät, der die Gesamtkosten seines häuslichen Arbeitszimmers als Sonderbetriebsausgaben geltend machte. Zur Begründung führte er an, er erledige die für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit, nämlich die inhaltlichen und fachlichen Arbeiten, in seinem häuslichen Arbeitszimmer, da er sich dort zu mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit aufhalte. Seine dortige Tätigkeit betreffe die Prüfung von Jahresabschlüssen sowie die Vorbereitung der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungen. Außerdem handele es sich bei seinem häuslichen Arbeitszimmer um eine häusliche Betriebsstätte, weshalb die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG schon dem Grunde nach nicht greifen würden.

Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer unstreitig erfüllt seien, der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit sich in der Beratungskanzlei befinde und auch für einen auf 1.250 EUR beschränkten Betriebsausgabenabzug kein Raum bestehe, da dem Steuerpflichtigen in der Kanzlei ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

 

Entscheidung

Auch das FG sah in dem häuslichen Büro ein häusliches Arbeitszimmer, da der Raum büromäßig genutzt wurde, mit Büromöbeln ausgestattet war und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, die für eine Zuordnung des häuslichen Raumes zum Typus der "häuslichen Betriebsstätte" hätten sprechen können.

Ferner kamen nach Auffassung des FG auch die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in vollem Umfang zum Tragen, da die Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers schwerpunktmäßig in der Kanzleipraxis stattfindet und damit das häusliche Arbeitszimmer nicht den Kern der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausmacht. Dies betrifft insbesondere die mündliche Kommunikation mit Mitarbeitern und Mandanten sowie Vertretern der Finanzbehörden, die in wesentlichem Maße in den Praxisräumen und nicht im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet.

Darüber hinaus kam auch ein auf 1.250 EUR begrenzter Betriebsausgabenabzug nicht zum Tragen, da dem Steuerpflichtigen in der Kanzlei ein Arbeitsplatz für die Erledigung sämtlicher Arbeiten zur Verfügung stand.

 

Hinweis

Das FG hat seine Entscheidung auf der Grundlage der bisher ergangenen BFH - Rechtsprechung getroffen und daher eine Revision nicht zugelassen. Auch der Vortrag des Steuerpflichtigen, er verbringe den größten Teil seiner Arbeitszeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer, weil ihm in der Kanzlei sowohl die Vertretung in Gerichtsprozessen als auch die Gestaltungsberatung in wesentlichem Umfang zufalle, führte zu keiner anderen Entscheidung, da das FG auf die die Beratertätigkeit prägenden Merkmale abgestellt hat, die jedoch nicht im häuslichen Arbeitzimmer liegen.

Ein auf 1.250 EUR beschränkter Betriebsausgabenabzug wäre dagegen möglich, wenn ein Steuerberater geltend macht, er würde sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf Fachvorträge vorbereiten oder dort Fachbeiträge für Fachzeitschriften verfassen, da ihm insoweit für die Erledigung dieser Tätigkeiten ein Arbeitsplatz in der Kanzlei nicht zur Verfügung stehen würde.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2012, 15 K 682/12 F

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