Leitsatz

1. Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis.

2. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier ­anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ­ausschließlich beruflich veranlasst und damit als ­Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der ­Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2006) als Finanzbeamter beschäftigt und beging in diesem sein 40-jähriges Dienstjubiläum. Aus diesem Anlass lud er an einem Montag für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörige. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten i.H.v. insgesamt 833,73 EUR machte er im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Einspruch und Klage blieben erfolglos (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.12.2014, 4 K 28/14, Haufe-Index 8152042).

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Die Bewirtungsaufwendungen des Klägers seien ausschließlich beruflich veranlasst. Dies folge zum einen aus dem dienstlichen (beruflichen) Anlass der Feier. Denn der Beschäftigte werde im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt. Mit dem Dienstjubiläum spreche der Dienstherr dem Beamten Dank und Anerkennung für treu geleistete Dienste aus. Bei einem Dienstjubiläum stehe mithin die Würdigung der vom Beamten für den Dienstherrn geleisteten Dienste im Vordergrund. Es sei damit Teil der Berufstätigkeit des Beamten. Zum anderen werde dieser Schluss von dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen habe. Überdies seien vorliegend keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stritten. Vielmehr sprächen die maßvollen Kosten (ca. 830 EUR bei 50 Gästen), Veranstaltungsort (Sozialraum des Finanzamts) und -zeit (Montag von 11 Uhr bis 13 Uhr und damit zumindest teilweise während der Dienstzeit) sowie die "Genehmigung" der Feier durch die Amtsleitung gegen einen privaten Charakter der Feier.

 

Hinweis

1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Veranstaltung oder Feier sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hierfür ist zunächst der Anlass der Feier in den Blick zu nehmen. Allerdings kommt diesem lediglich indizielle Wirkung zu.

2. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag) kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier (teilweise) beruflich veranlasst sind (vgl. BFH, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14, BFH/NV 2015, 1720 betreffend Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum Steuerberater).

3. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre (Dienstjubiläum) allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen begangen.

4. Mit der Auffassung, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist, weicht der Lohnsteuersenat nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ab. Zwar hat dieser Aufwendungen eines Beamten anlässlich eines Dienstjubiläums als Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit beurteilt. Dem liegt aber nicht die Rechtsauffassung zugrunde, dass ein Dienstjubiläum ein privates Ereignis sei. Vielmehr ist der Werbungskostenabzug wegen der Besonderheiten des dortigen Streitfalls versagt worden. Denn es handelte sich bei der dort zu beurteilenden Feier um eine gesellschaftliche Veranstaltung (Empfang) mit rund 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens, die vom dortigen Kläger – ebenfalls einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens – zur Erfüllung seiner Repräsentationspflichten, die die gehobene berufliche Position mit sich brachte, ausgerichtet wurde (BFH, Urteil vom 8.3.1990, IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436). So verhält es sich im Streitfall jedoch gerade nicht.

5. Damit verdeutlich die Besprechungsentscheidung nochmals, dass der Werbungskostencharakter von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier anhand weiterer Kriterien zu beurteilen ist. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Leben...

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