Leitsatz

Aufwendungen für - nicht untergeordnet - privat genutzte häusliche Arbeitszimmer können anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger macht die anteiligen Raumkosten für einen großen, im Erdgeschoss seines EFH teilweise für betriebliche und private Zwecke genutzten Raumes als Betriebsausgaben geltend. Der Raum war in einer Ecke mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Der andere Teil des Raumes war mit einem Sofa, einem Couchtisch sowie einem Esstisch und einem Fernseher ausgestattet. Der Kläger führte aus, dass er den Schreibtisch für betriebliche Büroarbeiten benötige, der Rest des großen Raumes sei als Empfangs- und Konferenzraum für seinen Betrieb genutzt worden. Das FA hat die anteiligen Raumkosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass die Rechtsprechung des BFH zum Aufteilungsverbot überholt sei.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Kosten für das Wohn-/Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Es geht davon aus, dass aus der Rechtsprechung des BFH v. 21.9.2009 (GrS 1/06, BFHE 227 S. 1), wonach in Bezug auf Reisekosten die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten nicht entgegenstehe, folgt, dass auch für den Bereich der Arbeitszimmer eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorzunehmen ist, wenn die Privatnutzung nicht völlig untergeordnet ist. Der Umstand, dass das steuerliche Existenzminimum bereits zu einer Berücksichtigung von Wohnraumkosten führt, ändert nichts daran, dass die anteiligen Kosten für einen betrieblich genutzten Raum bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Lassen sich die insoweit entstandenen Kosten sachgerecht in einen privat und einen betrieblich veranlassten Anteil aufteilen, muss der betrieblich veranlasste Anteil den erzielten Gewinn mindern. Das FG geht darüber hinaus davon aus, dass aus dem Urteil des BFH vom 24.2.2011 (VI R 12/10) folgt, dass - soweit ein anderer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich ist - eine hälftige Aufteilung der Kosten steuerlich zulässig ist.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. X R 32/11 beim BFH geführt. Eine positive Entscheidung des BFH würde dazu führen, dass bei Steuerpflichtigen, die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, der auf die "Schreibtischecke" entfallende Anteil der Raumosten als Werbungskosten abgezogen werden könnte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Kosten für das "Arbeitszimmer" unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, und der ablehnende Bescheid des FA durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09

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