(1)[1] Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

Bis 31.07.2020:

(1) 1Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). 2Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit

1.

eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder

2.

andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder

3.

die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.4Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 2 Nummer 1 auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegen.

 

(2)[2] 1Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

 

1.

dies gerechtfertigt ist durch

 

a)

eine Schwangerschaft,

 

b)

die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,

 

c)

die Betreuung eines behinderten Kindes,

 

d)

eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

 

e)

die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,

 

2.

andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder

 

3.

die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

2In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

 

(3[3] [Bis 31.07.2020: 2] ) 1Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. 2Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

 

(4[4] [Bis 31.07.2020: 3] ) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

 

(4) (weggefallen)

[1] Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.

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