1 Allgemeines

Umsatzsteuerlich kann der Begriff "Aufrechnung" folgende Bedeutungen haben:

  • Aufrechnung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen mit Umsatzsteuer-Forderungen oder anderen Steuern[1]
  • Aufrechnung von Forderungen aufgrund von Lieferungen und Leistungen (tauschähnliche Umsätze).

Deshalb sind reine Forderungsaufrechnungen umsatzsteuerlich i. d. R. nicht von Bedeutung. Aufrechnungen sind Bestandteil der Bezahlung und erlangen umsatzsteuerlich allenfalls dann Bedeutung, wenn das Entgelt für eine Leistung durch die Aufrechnung gemindert wird. Wird durch Auf- oder Verrechnungen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einer Leistung, die der oder den aufgerechneten Forderung(en) zugrunde liegt, gemindert, ist deren Entgelt entsprechend zu berichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Aufrechnung ohne Baraufgabe

Ein IT-Unternehmer liefert an seinen Steuerberater 2 Laptops für insgesamt 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Der Steuerberater fertigte für den IT-Unternehmer den Abschluss 2019 und stellte hierfür 2.300 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Beide Beteiligten kamen überein, beide Forderungen ohne Baraufgabe zu verrechnen, sodass das jeweilige Entgelt als entrichtet gilt.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Laptops bleibt bei 2.000 EUR. Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage für den Jahresabschluss 2019i. H. v. 2.300 EUR muss auf 2.000 EUR berichtigt werden.

 
Wichtig

Aufrechnung bei "Istbesteuerung"

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gilt die Aufrechnung als Entgeltsvereinnahmung. Im Zeitpunkt der Aufrechnung entsteht die Steuerschuld.

[1]

S. Abschnitt 1.

2 Aufrechnung von Erstattungsansprüchen mit Einfuhrumsatzsteuerforderungen

Die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen aus Vorsteuerabzug mit Einfuhrumsatzsteuerforderungen des Zolls ist seit dem 30.6.2013 nicht mehr so relevant, da die Einfuhrumsatzsteuer bereits in der Phase des Entstehens als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Früher (bis 29.6.2013) konnte nur bezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Gegenwärtig stellt diese Art der Aufrechnung die absolute Ausnahme dar.

3 Tausch bzw. tauschähnliche Umsätze

Umsatzsteuerlich wird von einem Tausch gesprochen, wenn das Entgelt für eine Lieferung ebenfalls in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer anderen sonstigen Leistung besteht.[1]

Entgelt für die erbrachte Leistung bei einem Tausch oder einem tauschähnlichen Umsatz ist jeweils der Wert des anderen (erhaltenen) Umsatzes.[2] Der Wert des anderen Umsatzes wird durch dessen subjektiven Wert dargestellt. Das ist regelmäßig der Wert, den die tatsächlich erhaltene Leistung, in Geld ausgedrückt, besitzt. Anders formuliert ist das der Wert, den der Leistungsempfänger bereit ist, für die erhaltene Leistung zu entrichten. Dieser subjektive Wert der erhaltenen Leistung umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die vom Empfänger für den Erhalt der Leistung tatsächlich aufgewendet werden. Einen derart definierten Wert stellt der gemeine Wert[3] dar, es sei denn, der Leistungsempfänger hat konkrete Aufwendungen für diese Leistung getätigt und kann sie darlegen. Dann stellen diese die Gegenleistung dar. Die Umsatzsteuer ist hierbei herauszurechnen.[4] Im Zweifel ist der Wert zu schätzen.[5]

Wird zusätzlich zur Gegenleistung ein Geldbetrag zugezahlt, handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. In diesen Fällen wird das Entgelt so ermittelt, dass der Wert der erhaltenen Leistung um die Baraufgabe zu vermindern ist.[6]

 
Praxis-Beispiel

Tausch mit Baraufgabe

Schlossermeister S veräußert seinen Betriebs-Pkw an einen Autohändler A. A liefert wiederum an den S einen neuen Pkw. Der Pkw des S hat derzeit einen gemeinen Wert von 11.500 EUR; die Zuzahlung zur Hingabe des Gebrauchtfahrzeugs beträgt 13.500 EUR. Das Neufahrzeug, das von A geliefert wird, hat somit einen gemeinen Wert von 25.000 EUR.

Die Leistungsbeziehungen zwischen A und S sehen wie folgt aus:

Das Entgelt für die Lieferung des S wird wie folgt errechnet:

 
gemeiner Wert der Gegenleistung 25.000 EUR
./. Wert der Baraufgabe ./. 13.500 EUR
Wert der hingegebenen Leistung 11.500 EUR
./. darin enthaltene USt von 19 % ./. 1.836 EUR
Bemessungsgrundlage 9.664 EUR

Das Entgelt für die Lieferung des A wird wie folgt errechnet:

 
gemeiner Wert der Gegenleistung 11.500 EUR
+ Wert der Baraufgabe + 13.500 EUR
Wert der hingegebenen Leistung 25.000 EUR
./. darin enthaltene USt von 19 % ./. 3.992 EUR
Bemessungsgrundlage 21.009 EUR

Eine Besonderheit bei dieser Möglichkeit der Aufrechnung ist der sog. verdeckte Preisnachlass. Diese Variante des Tauschs bzw. des tauschähnlichen Umsatzes kommt in der Praxis auch sehr häufig im Kfz-Handel vor. Ein verdeckter Preisnachlass liegt vor, wenn z. B. das gebrauchte Fahrzeug des Neuwagenkäufers für einen höheren Preis als den gemeinen Wert in Zahlung genommen wird. Der verdeckte Preisnachlass mindert das Entgelt für den Neuwagen. Die entsprechenden Rechnungen müssen jedoch berichtigt werden.[7]

 
Praxis-Beispiel

Tausch, Baraufgabe und verdeckter...

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