Leitsatz

1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017, VI R 63/15, BFHE 260, 138).

2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.

3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.

4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 3, § 13, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3 EStG, § 7 Abs. 1 EStDV a.F.

 

Sachverhalt

Die Großeltern des Klägers waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. 1954 übertrugen sie den Betrieb teilweise auf die Tante des Klägers. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück 11 behielten sie zurück. Das wurde von der Tante des Klägers nach den Regeln eines geordneten landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet. Die Erträgnisse standen den Großeltern des Klägers zu. 1977 setzte die Großmutter des Klägers, deren Ehemann zwischenzeitlich verstorben und von ihr beerbt worden war, ihre Töchter (Tante und Mutter des Klägers) zu gleichen Teilen zu Erben ein. Beide sollten jeweils eine Teilfläche des Grundstücks 11 erhalten. Die Großmutter des Klägers starb 1979. Nach dem Tod seiner Mutter trat der Kläger in die Erbengemeinschaft nach der Großmutter ein. In der Folgezeit wurde das Grundstück 11 entsprechend der im Testament der Großmutter des Klägers angeordneten Aufteilung in die Flurstücke 11/3 und 11/4 zerlegt, jedem der Erben ein neu gebildetes Flurstück zum Alleineigentum zugewiesen und der Kläger 1986 schließlich als Eigentümer des Flurstücks 11/4 im Grundbuch eingetragen. Im Streitjahr (1999) erhielt er im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens für das Flurstück 11/4 sechs Bauplätze. Das FA erließ gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr. ­In diesem Bescheid stellte es neben laufenden ­Einkünften aus LuF Veräußerungsgewinne fest. ­Das Flurstück 11/4 habe einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dargestellt. Mit dem Untergang des Flurstücks und der Zuteilung der Bauplätze im Streitjahr liege ei­ne Zwangsbetriebsaufgabe vor. Das FG gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.6.2015, 1 K 2399/12, Haufe-Index 8383702, EFG 2015, 1690).

 

Entscheidung

Die Revision des FA wies der BFH als unbegründet zurück. Das FG habe den angefochtenen Feststellungsbescheid zu Recht aufgehoben. Denn das Grundstück habe im Streitjahr nicht (mehr) zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers gehört.

 

Hinweis

1. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des FG waren die Großeltern des Klägers gemeinsam Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen auch das Flurstück 11 gehörte, aus dessen späterer Teilung das Flurstück 11/4 hervorging. Das FG hat ferner angenommen, dass der Betrieb von den Großeltern des Klägers auch nach Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags 1954 in verkleinerter Form und nach dem Tod des Großvaters von der Großmutter des Klägers allein fortgeführt wurde. Des Weiteren ist das FG davon ausgegangen, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb mit dem Tod der Großmutter von der Erbengemeinschaft, bestehend aus Tante und Mutter des Klägers, als Verpachtungsbetrieb betreffend das Grundstück 11 weiter betrieben wurde. Auch diese Annahme des FG begegnet keinen Bedenken.

2. Die Erbengemeinschaft, in die der Kläger nach dem Tod seiner Mutter eingetreten ist, hat ihren Betrieb aber mit der Übereignung der Flurstücke 11/3 und 11/4 an die Tante des Klägers und den Kläger im Jahr 1986 aufgegeben. Denn nach der Rechtsprechung des BFH wird ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers – wie vorliegend – auf die Erben aufgeteilt werden (z.B. BFH, Urteil vom 26.9.2013, IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324; BFH, Urteil vom 14.7.2016, IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702).

3. Mit der Aufgabe des (Verpachtungs-)Betriebs der Erbengemeinschaft haben die landwirtschaftlichen Grundstücke ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, das Flurstück 11/4 auch nach der Betriebsaufgabe (weiterhin) als Betriebsvermögen des Klägers zu behandeln. Der Kläger hatte weder ein Verpächterwahlrech...

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