(1) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1. |
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer, |
2. |
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, |
3. |
den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und |
4. |
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist. |
2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
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