LfSt Bayern, 9.3.2007, S 2119 - 1 St 32/St 33

Im BMF-Schreiben vom 12.2.2007, IV B 2 – S 2119 – 10/05 wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, die auf physische Erfüllung gerichtet sind, wie folgt Stellung genommen:

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, einer Verlustverrechnungsbeschränkung.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass auch Termingeschäfte, die auf physische Erfüllung gerichtet sind, unter diese Verlustverrechnungsbeschränkung fallen. Im Bereich des § 23 EStG fallen diese Geschäfte nach dem BMF-Schreiben vom 27.10.2001 (BStBl 2001 I S. 986 , ESt-Kartei § 23 Karte 3.1) zwar unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Allerdings ist der Begriff des Termingeschäfts in § 15 Abs. 4 EStG nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht wortgleich zu verstehen wie der des Termingeschäfts in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zweifelhaft sein kann, ob auch Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte zu den Termingeschäften gehören – diese fallen unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und unterliegen insoweit bereits einer Verlustausgleichsbeschränkung – müssen derartige Geschäfte im Rahmen des § 15 EStG in die Verlustausgleichsbeschränkung einbezogen werden.

Mit dem Begriff „Vorteil” i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind neben der Begünstigung in einem Geldbetrag auch andere Vorteile umschrieben, die z.B. auch in der Lieferung des sog. underlying bestehen können. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung steht auch nicht im Widerspruch zur ertragsteuerlichen Behandlung der „privaten” Termingeschäfte im Rahmen des § 23 EStG.

Für die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung ist es auch nicht maßgeblich, dass der Erfüllungsgegenstand und die veränderliche Bezugsgröße voneinander abweichen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 4 Satz 3

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