Kurzbeschreibung

Der Brief für Unternehmer und Freiberufler fasst für diese Zielgruppe wesentliche Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2018/2019 zusammen.

Vorbemerkung

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.

Brief für Unternehmer und Freiberufler zum Jahreswechsel 2018/2019

[Anrede]

Sehr geehrte Damen und Herren,

[Einführung – Standard]

dieser Brief informiert Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2018/2019 und bietet Ihnen Anlass, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Inhalt

1. Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020
2. Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs
3. Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerbefreiung nur bei Zertifizierung
4. Elektronische Marktplätze: Aufzeichnungspflichten und Haftung
5. Gutscheine im europäischen Binnenmarkt: So werden sie umsatzsteuerlich behandelt
6. Elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer: Einführung eines Schwellenwerts
7. Elektroautos als Dienstwagen: Für 1 %-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt
8. Job-Ticket: Nutzer fahren künftig steuerfrei
9 Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei
10. Grunderwerbsteuer: Was bei einer Veräußerung übermittelt werden muss
11. Investmentsteuerreformgesetz 2018: Folgeänderungen
12. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Folgeänderungen
13. Sportliche Veranstaltungen: Wann Organisationsleistungen von Dachverbänden steuerfrei sind
14. Befristete Teilzeit ab 2019 möglich
15. Midijobs: Grenze wird angehoben, Übergangsbereich ersetzt Gleitzone
16. Höherer Mindestlohn ab 2019 und 2020
17. Mangel an bezahlbarem Wohnraum: Neue Sonderabschreibung soll Abhilfe schaffen
18. Das sind die neuen Sozialversicherungswerte für 2019
19. Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel wird verlängert
20. So hoch sind die Sachbezugswerte für 2019
21. Beitrag zur Pflegeversicherung steigt
22. E-Rechnung und X-Rechnung: Was Unternehmer jetzt beachten müssen
  1. Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020

    Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt das steuerfreie Existenzminimum

    Das ändert sich ab 1.1.2019 und 1.1.2020

    Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wird der steuerfreie Grundfreibetrag im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (das ist ein Plus von 168 EUR), im Jahr 2020 auf 9.408 EUR (das sind 240 EUR mehr). Aktuell beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 9.000 EUR.

  2. Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs

    Der Gesetzgeber nimmt seit einigen Jahren kontinuierlich immer wieder kleine Änderungen am Einkommensteuertarif vor – und damit auch bei der Lohnsteuer. Das wird auch in den beiden kommenden Jahren so fortgesetzt werden.

    Hintergrund

    Der Einkommensteuertarif ist so gestaltet, dass die Steuerbelastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig, sondern überproportional steigt: Eine Lohnerhöhung von 1 % kann zu einer Steuermehrbelastung von 1,8 % führen. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Durch Lohnerhöhungen wird oftmals nur die Inflation ausgeglichen, die reale Kaufkraft steigt aber kaum.

    Das ändert sich ab 2019 und 2020

    Um dieser kalten Progression zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben.

    Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind auch beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die Steuerentlastung dürfte sich beim einzelnen Mitarbeiter aber nur auf wenige Euro monatlich belaufen. Die erste Entlastungsstufe wird beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2019 wirksam werden.

  3. Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerbefreiung nur bei Zertifizierung

    Erbringt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wird dafür eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR jährlich gewährt.

    Das ändert sich ab 2019

    Im Einkommensteuergesetz wird bisher hinsichtlich der zu fördernden Maßnahmen auf die §§ 20 und 20a SGB V verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch überholt und wird nun aktualisiert.

    Diesbezüglich erfolgt nun eine Anpassung an das sog. Präventionsgesetz v. 17.7.2015 und das dort vorgesehene Zertifizierungsverfahren für förderungswürdige Maßnahmen. Die Zertifizierung ist künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung.

    Übergangsregelung

    Die Zertifizierung war bis jetzt nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die gesetzliche Neuregelung sorgt jetzt insoweit für eine leichte Verschärfung. Deshalb gibt es für Gesundheitsmaßnahmen, d...

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