BMF, 2.11.2018, IV C 1 - S 1980 - 1/16/10010 :010

Bezug: Antwort des BMF vom 8.11.2017 auf die Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom 4.8.2017 und vom 5.10.2017 sowie des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 25.9.2017 und vom 10.10.2017

Die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des oben genannten Schreibens vom 8.11.2017 wird vom 31.12.2018 auf den 30.6.2019 verlängert.

 

Normenkette

InvStG § 56 Abs. 1

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