BMF, 21.5.2019, IV C 1 - S 1980 - 1/16/10010 :001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.7.2016 (BGBl 2016 I S. 1730, BStBl 2016 I S. 731), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338, BStBl 2018 I S. 1377) Folgendes:

 

A. Allgemeines

Alle Vorschriften des Kapitels 1 (§§ 1 bis 5a InvStG) und § 56 InvStG finden sowohl auf Investmentfonds als auch auf Spezial-Investmentfonds Anwendung (Umkehrschluss aus § 25 InvStG). Daher sind die nachfolgenden Erläuterungen zu den §§ 1 bis 5a und § 56 InvStG auch auf Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds anzuwenden, auch wenn diese nicht gesondert genannt werden.

 

B. Zu den Einzelregelungen

 

1. Anwendungsbereich (§ 1 InvStG)

 

1.1. Umfasste Vehikel und Anleger (§ 1 Absatz 1 InvStG)

1.1

Der persönliche Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes erstreckt sich gemäß § 1 Absatz 1 InvStG auf Investmentfonds (§ 1 Absatz 2 bis 4 InvStG) und deren Anleger (§ 2 Absatz 10 InvStG).

 

1.2. Definition von Investmentfonds (§ 1 Absatz 2 InvStG)

1.2

a. Investmentvermögen nach den Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)

Investmentfonds sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG sämtliche Investmentvermögen i.S. des § 1 Absatz 1 KAGB. Investmentvermögen i.S. des § 1 Absatz 1 KAGB ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Zur Auslegung des Begriffs des Investmentvermögens kann auf die aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverlautbarungen zurückgegriffen werden (insbesondere Auslegungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14.6.2013, zuletzt geändert am 9.3.2015 – Q 31-Wp 2137-2013/0006 –). Hinsichtlich der von den Finanzbehörden zu beurteilenden Rechtsfrage, ob ein Investmentfonds vorliegt, besteht jedoch keine Bindung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 KAGB zum Vorliegen eines Investmentvermögens.

1.3

Ein Investmentvermögen liegt mangels wirtschaftlich oder rechtlich von den Anlegern verselbständigtem Vermögen nicht vor, wenn die Vermögensgegenstände den Anlegern des Investmentvehikels zuzurechnen sind. Insbesondere Vermögensverwaltungsmandate (sog. Managed Accounts), bei denen einem Vermögensverwalter lediglich eine Verfügungsmacht an dem Vermögen eingeräumt wird, die Eigentumsposition der Anleger jedoch unverändert bleibt, stellen keine Investmentvermögen dar. Von einem Investmentvermögen ist dagegen auszugehen, wenn die Vermögensgegenstände nach § 92 Absatz 1 KAGB oder einer vergleichbaren ausländischen Vorschrift im Miteigentum der Anleger stehen.

1.4

Kein verselbständigter Organismus für gemeinsame Anlagen in diesem Sinne liegt zudem vor, wenn das vom Anleger hingegebene Kapital ohne wirtschaftliche oder rechtliche Trennung Vermögen einer dritten Person wird, die mit dem Kapital eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen kann. Darüber hinaus ist in diesem Fall keine festgelegte Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger für das eingesetzte Vermögen gegeben. Die Kapitalhingabe zum Erwerb von Schuldverschreibungen erfüllt somit nicht den Begriff des Investmentvermögens. Dies gilt auch, wenn – wie bei Zertifikaten – die Höhe der Anlagesumme und des Rückzahlungsanspruchs aus der Schuldverschreibung in Relation zur Wertentwicklung anderer Finanzinstrumente steht. Damit sind auch Zertifikate und Schuldverschreibungen vom Anwendungsbereich ausgenommen, die von einer Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe g i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe an der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) begeben werden.

1.5

Interne Fonds i.S. des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) stellen ebenfalls keine rechtlich verselbständigten Organismen und damit keine Investmentfonds nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG dar.

b. Ein-Anleger-Fonds (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 InvStG)

1.6

Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 InvStG können auch Organismen für gemeinsame Anlagen, deren mögliche Anlegerzahl auf eine Person begrenzt ist, als Investmentfonds gelten. Dies setzt voraus, dass der Organismus mit Ausnahme der Beschränkung der möglichen Anzahl der Anleger (§ 1 Absatz 1 Satz 2 KAGB) sämtliche weiteren Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 KAGB erfüllt.

c. Steuerbefreite vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 InvStG)

1.7

§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 InvStG stuft Kapitalgesellschaften, die nicht d...

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