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Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

2. Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens

2.1 Eröffnungsgründe

2.1.1 Zahlungsunfähigkeit

2.1.2 drohende Zahlungsunfähigkeit

2.1.3 Überschuldung

2.2 Eröffnungsantrag

2.3 Rechtsmittel

3. Insolvenzeröffnungsverfahren

3.1 Sicherungsmaßnahmen

3.2 Besonderheiten bei beantragter Eigenverwaltung

4. Eröffnung des Verfahrens

4.1 Wirkung der Eröffnung des Verfahrens

4.1.1 Allgemeines

4.1.2 Unterbrechungswirkung (analog § 240 ZPO)

4.1.3 Auswirkungen auf bei Insolvenzeröffnung anhängige Rechtsbehelfsverfahren und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung

4.1.4 Auswirkungen auf Stundung und Vollstreckungsaufschub

4.1.5 Wirkungen auf Verfahren gegen Dritte

4.2 Stellung und steuerliche Pflichten des Insolvenzverwalters

4.3 Verwaltungsakte im Insolvenzverfahren

4.3.1 Vor Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche

4.3.2 Nach Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche

4.3.3 Beispiele für Bescheiderläuterungen bei Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter

4.4 Besonderheiten bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

4.4.1 Personengesellschaften

4.4.1.1 Insolvenz der rechtsfähigen Personengesellschaft

4.4.1.2 Insolvenz eines (oder mehrerer) Gesellschafters der Personengesellschaft

4.4.2 Sonstige Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen

4.5 Auskunftsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt

5. Insolvenzforderungen

5.1 Begriff

5.2 Geltendmachung von Insolvenzforderungen

5.3 Insolvenzforderungen im Prüfungstermin; Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren

5.3.1 Vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestrittene Forderungen

5.3.1.1 Nicht titulierte Forderungen

5.3.1.2 Titulierte Forderungen

5.3.1.2.1 Nicht bestandskräftiger und nicht angefochtener Steuerbescheid

5.3.1.2.2 Angefochtener Steuerbescheid

5.3.1.2.3 Bestandskräftiger Steuerbescheid

5.3.2 Vom Schuldner bestrittene Forderungen

5.3.3 Feststellung der Forderung zur Tabelle

5.3.4 Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO

5.3.5 Änderung von zur Insolvenztabelle festgestellten Steuerforderungen

6. Sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO)

6.1 Begründung von sonstigen Masseverbindlichkeiten

6.2 Durchsetzung von sonstigen Masseverbindlichkeiten

7. Insolvenzfreies Vermögen

8. Aufrechnung im Insolvenzverfahren

9. Verteilung der Steuerforderungen und -erstattungsansprüche auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche

9.1 Einkommensteuer

9.1.1 Einzelveranlagung

9.1.2 Zusammenveranlagung

9.1.3 Berücksichtigung von Verlustvor- und rückträgen

9.1.4 Einkommensteuererstattungen

9.2 Umsatzsteuer

10. Befriedigung der Insolvenzgläubiger

11. Insolvenzplan

12. Verbraucherinsolvenz nach § 304 ff. InsO

12.1 Außergerichtlicher Einigungsversuch

12.2 Schuldenbereinigungsverfahren

12.3 Eröffnetes Insolvenzverfahren

13. Eigenverwaltung

13.1. Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren

13.2 Besonderheiten bei der Vorbereitung einer Sanierung nach § 270d InsO (Schutzschirm)

13.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

14. Vorgehensweise nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

15. Restschuldbefreiung

15.1 Laufzeit der Abtretungserklärung

15.2 Ausgenommene Forderungen

15.3 Erteilung der Restschuldbefreiung

1. Allgemeines

1Ist über das Vermögen eines Steuerpflichtigen (Schuldner) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können die Finanzbehörden ihre Ansprüche während der Dauer des Verfahrens nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO).

2Die Vorschriften der Abschnitte 57 bis 64 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) sind anzuwenden.

2. Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens

2.1 Eröffnungsgründe

1Nach § 16 InsO sind Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

2Die gleichen Eröffnungsgründe gelten auch in Nachlassinsolvenzverfahren (§ 320 InsO).

2.1.1 Zahlungsunfähigkeit

1Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. 2Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO). 3Leistet der Schuldner noch einzelne Zahlungen, bleiben aber nicht unwesentliche Verbindlichkeiten unerfüllt, ändert dies grundsätzlich nichts an der Zahlungsunfähigkeit (BGH-Urteil vom 10.7.2003, IX ZR 89/02, DB S. 2383).

4Zahlungsunfähigkeit ist weiterhin regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, binnen drei Wochen 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten auszugleichen (BGH-Urteil vom 24.5.2005, IX ZR 123/04, NJW S. 3062).

2.1.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit

1Bei Eigenanträgen des Schuldners ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund (§ 18 Abs. 1 InsO). 2Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 2 InsO).

2.1.3 Überschuldung

1Bei juristischen Personen, Personengesellschaften ohne eine persönlich haftende natürliche Person ist daneben die Überschuldung ein eigenständiger Eröffnungsgrund (§ 19 InsO). 2Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fo...

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