Beim Erlass einer Prüfungsanordnung sind festzulegen:

  • An wen sie sich richtet (Nr. 2.1 des AEAO zu § 197 - Inhaltsadressat),
  • wem sie bekannt gegeben werden soll (Nr. 2.2 des AEAO zu § 197 - Bekanntgabeadressat),
  • welcher Person sie zu übermitteln ist (Nr. 2.3 des AEAO zu § 197 - Empfänger).
 

2.1.

Inhaltsadressat/Prüfungssubjekt

Das ist derjenige, an den sich die Prüfungsanordnung richtet und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem in der Anordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken: "Prüfung bei...".

 

2.2.

Bekanntgabeadressat

1Das ist die Person/Personengruppe, der die Prüfungsanordnung bekannt zu geben ist. 2Der Bekanntgabeadressat ist regelmäßig mit dem Prüfungssubjekt identisch; soweit die Bekanntgabe an das Prüfungssubjekt nicht möglich oder nicht zulässig ist, kommen Dritte als Bekanntgabeadressaten in Betracht (z.B. Eltern eines minderjährigen Kindes, Geschäftsführer einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, Liquidator).

3In allen Fällen, in denen der Bekanntgabeadressat nicht personenidentisch ist mit dem Prüfungssubjekt, ist ein erläuternder Zusatz in die Prüfungsanordnung aufzunehmen, aus dem der Grund für die Anordnung beim Bekanntgabeadressaten erkennbar wird.

Beispiel:

Die Prüfungsordnung ergeht an Sie als

"Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach Ihrem verstorbenen Ehemann" (bei Erbfall; vgl. AEAO zu § 197, Nr. 8)

"Nachfolgerin der Fritz KG" (bei gesellschaftsrechtlicher Umwandlung; vgl. AEAO zu § 197, Nr. 9)

 

2.3.

Empfänger

1Das ist derjenige, dem die Prüfungsanordnung tatsächlich zugehen soll, damit sie durch Bekanntgabe wirksam wird. 2I.d.R. ist dies der Bekanntgabeadressat. 3Es kann jedoch auch eine andere Person sein (vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 1.5.2 und 1.7). 4Der Empfänger ist im Anschriftenfeld der Prüfungsanordnung mit seinem Namen und der postalischen Anschrift zu bezeichnen. 5Ist der Empfänger nicht identisch mit dem Prüfungssubjekt, muss in einem ergänzenden Zusatz im Text der Prüfungsanordnung darauf hingewiesen werden, "bei wem" die Prüfung stattfinden soll (d.h. namentliche Benennung des Prüfungssubjekts).

 

2.4.

Übermittlung an Bevollmächtigte (§§ 80 Abs. 1, 122 Abs. 1 Satz 3 AO)

Zur Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.7.

Beispiel:

Anschrift:

Herrn Steuerberater Klaus Schulz, ...

Text:

"... ordne ich an, dass bei Ihrem Mandanten Anton Huber, .... eine Prüfung durchgeführt wird."

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