1Mit Anordnung der Zwangsverwaltung verliert der Grundstückseigentümer (Schuldner) die Befugnis, über das beschlagnahmte Grundstück zu verfügen. 2Bekanntgabeadressat von Verwaltungsakten, die das beschlagnahmte Grundstück betreffen (Grundsteuermessbescheid, Grundsteuerbescheid, Umsatzsteuerbescheid), ist daher der Zwangsverwalter. 3Der dem Zwangsverwalter bekannt zu gebende Verwaltungsakt muss neben der Bezeichnung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücke auch die Person des Grundstückseigentümers (Inhaltsadressat) angeben (BFH-Urteil vom 23.6.1988 - V R 203/83 - BStBl II, S. 920).

4Soweit die Wirkung von Steuerbescheiden über die Zwangsverwaltung hinausgeht, sind sie auch dem Grundstückseigentümer (Inhaltsadressat) bekannt zu geben. 5Einheitswertbescheide über zwangsverwaltete Grundstücke sind sowohl dem Zwangsverwalter als auch dem Grundstückseigentümer (Inhaltsadressat) bekannt zu geben (RFH-Urteil vom 1.9.1939, RStBl S. 1007).

Praxis-Beispiel

Beispiel für die Bekanntgabe eines Einheitswertbescheides:

Bekanntgabeadressaten sind

sowohl der als auch der
Schuldner Zwangsverwalter
   
Anschriftenfeld (Empfänger):  
Herrn Herrn
Josef Meier Rechtsanwalt Helmut Müller
Sophienstraße 20 Schellingstraße 40
80799 München 80799 München
   
  Bescheidkopf:
  Als Zwangsverwalter des Grundstücks Sophienstraße 20
  (Grundstückseigentümer
  Josef Meier)

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