1Stundungszinsen werden für die Dauer der gewährten Stundung erhoben. 2Ihre Höhe ändert sich nicht, wenn der Steuerpflichtige vor oder nach dem Zahlungstermin zahlt, der in der Stundungsverfügung festgelegt ist (Sollverzinsung).

3Eine vorzeitige Tilgung führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung der Stundungszinsen. 4Soweit der gestundete Anspruch allerdings mehr als ein Monat vor Fälligkeit getilgt wird, kann auf bereits festgesetzte Stundungszinsen für den Zeitraum ab Eingang der Leistung auf Antrag verzichtet werden (§ 234 Abs. 2). 5Eine verspätete Zahlung löst zusätzlich Säumniszuschläge aus.

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