BMF, 17.06.1991, IV B 6 - S 2293 - 5/91 II

Auf Anfrage hat sich das BMF dahingehend geäußert, daß die Vergütungen für die ins Ausland entsandten Doktoranden nicht nach dem Auslandstätigkeitserlaß steuerfrei sind, weil sie aus öffentlichen Kassen (Universitäten) gezahlt werden.

Der Auslandstätigkeitserlaß ist bei Entwicklungshilfeprojekten dann nicht anzuwenden, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer aus einer öffentlichen Kasse besoldet wird und nicht Mitarbeiter der GTZ ist. Die Doktoranden werden von ihrer Universität ins Ausland entsandt und auch von dieser besoldet. Daß die GTZ der jeweiligen Universität die Aufwendungen erstattet, führt nicht dazu, daß der Doktorand dadurch Arbeitnehmer der GTZ wird. Für eine Änderung des Auslandstätigkeitserlasses wird im Hinblick auf die steuerliche Behandlung anderer Doktoranden keine Veranlassung gesehen.

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