BMF, 28.3.2011, IV C 2 - S 2770/09/10001

Die Europäische Kommission greift in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/4909 die Vorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft auf, nach denen als Organgesellschaften nur Kapitalgesellschaften in Betracht kommen, die sowohl ihren Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (sog. doppelter Inlandsbezug). Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass dieser doppelte Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) verstößt, da im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaften, die ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben und daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, nicht von der Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Organschaft Gebrauch machen können.

Die Europäische Kommission stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH vom 9.3.1999, Rs C-212/97 (Centros); EuGH vom 5.11.2002, Rs C-208/00 (Überseering); EuGH vom 30.9.2003, Rs C-167/01 (Inspire Art)).

Zur Anwendung der Regelungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und § 17 KStG gilt daher ab sofort Folgendes:

Über den Wortlaut der Regelungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG hinaus kann künftig eine im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ihr auf im Inland steuerpflichtigen (positiven und negativen) Einkünften beruhendes Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft einem Organträger im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG oder § 18 KStG zurechnen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft erfüllt sind.

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 Satz 1

KStG § 17

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 300

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