BMF, 20.10.1997, IV B 3 - S 2256 - 54/97

Spekulationsgeschäfte bei Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft vor 1994

Mit Urteil vom 4.10.1990, X R 148/88 (BStBl 1992 II S. 211) hat der BFH entschieden, daß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG a.F. auf den Erwerb und die Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft selbst dann nicht anzuwenden ist, wenn das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft lediglich aus Grundstücken besteht. Grundstücke einer Personengesellschaft seien ihren Gesellschaftern zumindest in derartigen Fällen nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sollten aus dem Urteil keine Folgerungen gezogen werden, die über den entschiedenen Einzelfall hinausgehen (BMF-Schreiben vom 27.2.1992, IV B 3 - S 2256 - 3/92, BStBl 1992 I S. 125). Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des zuständigen X. Senats des BFH (Urteil vom 10.7.1996, X R 103/95, BFH/NV 1997 S. 183) wird hieran für Sachverhalte, die vor dem 1.1.1994 verwirklicht worden sind, nicht mehr festgehalten.

Vom Veranlagungszeitraum 1994 an ist § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG in der durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 (BStBl 1994 I S. 50) geänderten Fassung anzuwenden.

 

Normenkette

EStG a.F. § 23 Abs. 1 Nr. 1 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 899

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge