Leitsatz

Eine Anlaufhemmung von 3 Jahren ist auch bei einer Antragsverjährung zu berücksichtigen

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in 2003 ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Eine Einkommensteuererklärung für dieses Veranlagungsjahr gab er erst im Januar 2008 ab. Die Frist von 2 Jahren sei gestrichen worden. Die Ausschlussfrist sei zudem verfassungswidrig gewesen. Das Finanzamt wies das Ansinnen einer Veranlagung mit der Begründung zurück, es sei hier bereits Verjährung eingetreten, da die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Fälle der Antragsveranlagung nicht gelte. Gegen diese Ablegung einer Veranlagung wandte sich der Kläger mit einer Verpflichtungsklage.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt und verpflichtete das Finanzamt durch Durchführung einer Veranlagung für das Jahr 2003. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei hier keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Nichtabgabe einer Steuererklärung auch bei einer Antragsveranlagung anzuwenden sei. Dies sei verfassungsrechtlich geboten, da es einen gleichheitswidrigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle, hier Steuerpflichtigen, die eine Antragsveranlagung erstreben anders zu behandeln als Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet sind.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie stellt klar, dass auch bei einer Antragsveranlagung die Anlaufhemmung von 3 Jahren gilt. Dies ermöglicht es Steuerpflichtigen, regelmäßig 7 Jahre zu prüfen, ob eine Steuererklärung in Fällen der Antragsveranlagung eingereicht werden soll oder nicht. Letztlich liegt dieses Urteil auf der Linie der Entscheidungen des BFH vom 22.5.2006[1], vom 15.1.2009[2] und vom 12.11.2009[3], in denen eine weitgehende Gleichbehandlung von Antrags- und Pflichtveranlagung bereits festgestellt wurde. Insofern überrascht die Entscheidung nicht. Gleichwohl ist insbesondere die Darlegung, warum hier ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt sehr informativ.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 23.03.2010, 6 K 2168/08

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge