Leitsatz

Werden im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundstücke und Gebäude von einem Besitzunternehmen an ein Betriebsunternehmen überlassen und errichtet das Besitzunternehmen auf dem Dach eines Gebäudes eine Photovoltaikanlage, kann für diese Investition regelmäßig keine Investitionszulage gewährt werden. Da sich die Tätigkeiten nicht ergänzen, bilden das Grundbesitzunternehmen und der Betrieb der Photovoltaikanlage jeweils eigenständige Betriebe. Der alleinige Betrieb einer Photovoltaikanlage ist nicht investitionszulagenbegünstigt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH. Zudem vermietet er Immobilien an die GmbH, auf welchen diese ihre Betriebstätigkeit ausübt. Auf dem Dach einer vermieteten Lagerhalle errichtete der Kläger eine Photovoltaikanlage, deren Energie er an einen Stromversorger lieferte. Der Kläger beantragte die Bewilligung einer Investitionszulage für die Kosten aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage einen eigenen Betrieb darstelle und dieser nicht zum verarbeitenden Gewerbe gehöre. Der Kläger brachte dagegen vor, dass aufgrund einer Betriebsaufspaltung die GmbH als Betriebsunternehmen und sein Besitzunternehmen investitionszulagenrechtlich als einheitliches Unternehmen zu behandeln sei. Da der produktive Betriebsbereich Strom verbrauche, bestehe ein Zusammenhang zwischen der stromproduzierenden Photovoltaikanlage und dem Gewerbe.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab und versagte einen Anspruch auf Bewilligung einer Investitionszulage. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Kläger keinen investitionszulagenbegünstigten Betrieb unterhielt. Die Betriebsgesellschaft sei zwar aufgrund ihrer Tätigkeit grundsätzlich begünstigungsfähig. Aufgrund der bestehenden Betriebsaufspaltung würde diese Qualifikation zudem auch für die Besitzgesellschaft gelten. Der Betrieb der Photovoltaikanlage sei aber nicht dem Besitzunternehmen zuzurechnen. Vielmehr werde ein eigenständiger Betrieb begründet, da die Tätigkeiten weder sachlich, organisatorisch, wirtschaftlich noch finanziell zusammenhängen. Zudem bestehe zwischen dem Betrieb der Photovoltaikanlage und dem Betriebsunternehmen keine Betriebsaufspaltung, da keine Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen erfolgt.

 

Hinweis

Das Sächsische FG entscheidet im Einklang mit einem Urteil des FG Schleswig-Holstein, das ebenfalls im Betrieb einer Photovoltaikanlage einen eigenständigen Betrieb sah. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az.: X R 36/10). Die Beantwortung der Frage, ob durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage durch einen Unternehmer ein gesonderter Betrieb begründet wird, hat zahlreiche steuerliche Folgen zur Konsequenz. Daher und weil immer mehr Unternehmer in Photovoltaikanlagen investieren, ist das Revisionsverfahren von großer Bedeutung. Betroffene Unternehmer sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 21.12.2011, 2 K 1721/11

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