BMF, 13.9.2016, III C 2 - S 7280 - a/07/10005 :002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:

Für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 UStG erforderliche Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung sieht Abschnitt 14.5 Absatz 2 Satz 3 UStAE Erleichterungen vor: Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der vollständigen Anschrift angegeben werden. Diese Erleichterung bleibt trotz des anders interpretierbaren Hinweises des BFH im 2. Orientierungssatz seines Urteils vom 22.7.2015, V R 23/14, BStBl 2015 II S. 914 (vgl. auch Randziffer 25 der juris-Fassung) bestehen.

Soweit der BFH in Randziffer 25 seines Urteils V R 23/14 ausführt, dass er an der im Urteil V R 48/04 geäußerten Auffassung, wonach ein „Briefkastensitz” mit postalischer Erreichbarkeit ausreichend sein kann, nicht mehr festhält, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Aussage wie auch das Urteil V R 48/04 auf die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers beziehen. Eine Aussage zur Zulässigkeit der nach Abschnitt 14.5 Absatz 2 Satz 3 UStAE möglichen Angabe eines Postfachs oder einer Großkundenadresse des Leistungsempfängers in der Rechnung wird durch den BFH nicht getroffen.

Im Zusammenhang mit der nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 UStG ebenfalls erforderlichen Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers ist auf die Beschlüsse des BFH V R 25/15 und XI R 20/14 vom 6.4.2016 hinzuweisen, mit denen er in Vorabentscheidungsersuchen den EuGH um Klärung der Anforderungen gebeten hat, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welche Anforderungen an die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers zu stellen sind.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten. Aus diesem Grund nehme ich zu den von Ihnen insoweit angesprochenen Fragen zunächst keine Stellung und verweise auf die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Aussagen in Abschnitt 14.5 Absätze 2 bis 4 UStAE.

Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten jeweils einen Abdruck dieses Schreibens.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

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