Leitsatz

Die Parteien streiten sich über den Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG. Die Kläger erwarben das Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen des Vaters. Das Grundstück ist im Zeitpunkt der Übergabe unstreitig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, eine Besteuerung der stillen Reserven ist zu diesem Zeitpunkt jedoch unterblieben.

 

Sachverhalt

Streitig ist der Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 23 Abs. 3 EStG. Die Kläger, eine Grundstücksgemeinschaft aus 2 Personen, erhielten mit Übergabevertrag vom 14.12.2007 ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen ihres Vaters unter Nießbrauchvorbehalt. Im Zeitpunkt der Übertragung war das Grundstück Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Vaters. Ein Entnahmegewinn wurde beim Übergeber nicht erklärt. Mit Kaufvertrag vom 23.5.2016 verkaufte die Grundstücksgemeinschaft das Grundstück für 570.600 EUR. Der Kaufpreis wurde der Grundstücksgemeinschaft im Juni 2017 gutgeschrieben. Über den Zeitpunkt der Besteuerung sind sich die Parteien einig. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns brachten die Kläger fiktive Anschaffungskosten in Abzug, da im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen kein entsprechender Entnahmewert festgesetzt wurde. Die fiktiven Anschaffungskosten setzen sich daher aus dem Verkauf eines Nachbargrundstücks zusammen und entsprechen nach Auffassung der Klägerin dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme. Nach Ansicht des Beklagten ist hier jedoch der Buchwert des Rechtsvorgängers anstelle des Teilwerts anzusetzen. Zwar sei nach § 23 Abs. 3 EStG der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, da dieser in diesem Falle jedoch dem Buchwert entsprach ist dieser anzusetzen. Anders wäre es gewesen, wenn der Entnahmewert dem Teilwert entsprochen hätte. Eine Änderung des Steuerbescheides des Vaters kommt wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr in Betracht. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trugen die Kläger weiter vor, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei einer Entnahme nur der Teilwert anzusetzen sei und daher auch nur der Teilwert als fiktive Anschaffungskosten Berücksichtigung finden kann. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.3.2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar gibt er der Klägerin dahingehend recht, dass bei einer Entnahme grundsätzlich der Teilwert zu berücksichtigen sei, da dies in diesem Falle jedoch der Buchwert des Rechtsvorgängers war, sei dieser zu berücksichtigen. In der hiergegen erhobenen Klage führte die Klägerin aus, dass im Zeitpunkt der Entnahme der Entnahmewert nicht der Buchwert, sondern der Teilwert sei. Nur weil bei der Entnahme kein Wert angesetzt wurde kann dies nicht dazu führen, dass im Zeitpunkt eines privaten Veräußerungsgeschäftes nicht der Teilwert als Anschaffungskosten gelte. Hierdurch würde durch § 23 EStG eine Besteuerung eines Gewinns nachgeholt, welcher auf betrieblicher Ebene entstanden ist und dies ist mit der Gesetzessystematik des § 23 EStG nicht vereinbar. Im weiteren Verfahren trägt der Beklagte vor, dass durch die Schenkung das Grundstück ohne Entnahmehandlung in das Privatvermögen überführt wurde und weil dieser Vorgang erfolgsneutral behandelt wurde, kann der Entnahmewert nur der Buchwert zum Zeitpunkt des Ausscheidens sein.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme als Anschaffungskosten berücksichtigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG EStG ist bei einer Überführung eines Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen. Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten, dass dieser Wert dem damaligen Buchwert des Wirtschaftsguts entspricht. Der Kläger liegt zwar grundsätzlich richtig mit der Annahme, dass grundsätzlich der Teilwert anzusetzen sei, und damit im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen die stillen Reserven aufzudecken sind, da dies jedoch nicht geschehen ist, ist der nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG angesetzte Wert der Buchwert.

 

Hinweis

Das FG ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Revision zu. Der Gesetzgeber hat seinen Willen nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.12.2020, 3 K 1277/20

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