Leitsatz

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden, sofern das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht.

 

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck die Kapitalanlage ist. Die GmbH ist an zwei kanadischen Kapitalgesellschaften mit 0,22 % und 9,99 % beteiligt und erhielt von diesen Gewinnausschüttungen, von denen kanadische Quellensteuern auf Kapitalerträge einbehalten wurden. Die Klägerin begehrt die Anrechnung dieser Quellensteuern auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnt die Anrechnung ab, da es weder im Gewerbesteuerrecht eine Norm gebe, die die Anrechnung regeln könnte, noch handele es sich bei der ausländischen Steuer um eine der Gewerbesteuer entsprechende Steuer.

 

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anrechnung der einbehaltenen kanadischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Dies ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Kanada, Art. 10 DBA Kanada in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG. § 8b Abs. 1 KStG stellt Dividenden grundsätzlich steuerfrei, gem. § 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb jedoch die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Dividenden wieder hinzuzurechnen, soweit diese nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG oder § 9 Nr. 7 GewStG (Mindestbeteiligung von 15 %) erfüllen. Dies ist bei den hier vorliegenden Beteiligungen mit 0,22 % und 9,99 % der Fall, so dass die nach KStG steuerfreien Dividenden für gewerbesteuerliche Zwecke wieder hinzuzurechnen und folglich im Gewerbeertrag enthalten sind. Somit liegt eine Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne vor, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Die Vermeidung dieser Doppelbesteuerung erfolgt nach Meinung des FG dadurch, dass auf die deutsche Steuer vom Einkommen die kanadische Steuer auf Dividenden angerechnet wird (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Kanada).

 

Hinweis

Das für die Steuerpflichtigen positive Urteil ist zu begrüßen, da es den Vorschriften des § 9 Nr. 2a GewStG und § 9 Nr. 7 GewStG, die durch die Hinzurechnung eine erhebliche Belastung für die Gewerbebetriebe darstellen, entgegentritt, indem es zumindest eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer vorsieht. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass Revision zugelassen wurde.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil v. 26.08.2020, 8 K 1860/16

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