Leitsatz

Die erstmalige Anordnung sowie die Erweiterung einer Betriebsprüfung ist zulässig, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht einer Steuerstraftat besteht.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der eine Pferdezucht betrieb, aus der er negative Einkünfte erzielte. Das Finanzamt ordnete eine Betriebsprüfung an, die es nachfolgend noch erweiterte. Dem Finanzamt hatte eine gegen den Steuerpflichtigen gerichtete Strafanzeige vorgelegen, die vom Finanzamt unter Hinweis auf das Steuergeheimnis jedoch nicht offen gelegt wurde. Gegen die Prüfungsanordnung und deren Erweiterung legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Steuerfahndung wegen eines anderen strafrechtlichen Vorwurfs tätig, übernahm die steuerrechtlichen Ermittlungen und schloss diese durch Erstellung eines Abschlussberichts ab. Daraufhin erklärte das Finanzamt seine Betriebsprüfung für beendet. Der Steuerpflichtige verfolgte sein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnungen im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage zwar für zulässig, in der Sache blieb die Klage jedoch ohne Erfolg. Denn eine Außenprüfung im Sinne von § 193 AO darf auch dann angeordnet werden, wenn die anzustellenden Ermittlungen ausschließlich im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen. Insoweit besteht keine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung. Denn durch § 208 Abs. 3 AO wird ausdrücklich klargestellt, dass die Aufgaben und Befugnisse der Finanzbehörden unberührt bleiben. Das Finanzamt hat daher beim Verdacht einer Steuerstraftat die Strafverfolgung aufzunehmen und ein Verfahren einzuleiten. Da zum Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen des Finanzamts auch die Feststellung der tatsächlichen Höhe des Steueranspruchs und damit die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und den Steueranspruch maßgeblich sind, gehören, betrifft dies gem. § 199 Abs. 1 AO den Aufgabenbereich des Außenprüfers. Es ist daher durchaus zulässig, dass die Ermittlungsmaßnahmen der Außenprüfung sowohl die Ermittlung des steuerlichen als auch des strafrechtlichen Sachverhalts umfassen.

 

Hinweis

Im Streitfall ging es dem Steuerpflichtigen ersichtlich darum, von der gegen ihn vorliegenden Strafanzeige Kenntnis zu erlangen. Der Anzeigenerstatter hatte ausdrücklich darum gebeten, dass seine Identität geheim bleiben solle. Das Finanzgericht entschied, dass mit einer solchen Klage die Vorlage der Strafanzeige nicht erzwungen werden kann, denn das sog. In-camera-Verfahren nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO greift nur dann, wenn es sich um dem Gericht vorenthaltene Unterlagen handelt, auf die es für die zu treffende Entscheidung ankommt. Im Streitfall hatte das Finanzgericht jedoch gerade festgestellt, dass die Anordnung einer Außenprüfung generell auch zur Ermittlung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts zulässig ist.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VI R 32/17 anhängig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 22.03.2017, 3 K 123/14

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