(1) 1Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. 2Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

 

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

 

(3) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. 2Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. 3§ 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.

 

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

 

(5) 1Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

 

(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung, hiervon zu unterrichten.

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