Inhaltsverzeichnis

 
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1. BMF v. 26.9.2014 (Anwendung der DBA auf Personengesellschaften; Auszug § 50 i EStG betreffend) 3
2. BMF v. 21.12.2015 (Anwendung des § 50 i Absatz 2 EStG idF des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014) 8
3. BMF v. 5.1.2017 (Neufassung des § 50i EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3000]; Aufhebung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2015 [BStBl 2016 I S. 7]) 12

1. BMF, Schr. v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 - DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 (Anwendung der DBA auf Personengesellschaften; Auszug § 50 i EStG betreffend)

2.3  Einkünfte aus Vermögensverwaltung

2.3.1  Grundsatz

Die Einkünfte vermögensverwaltender Personengesellschaften sind keine Unternehmensgewinne i.S. des Artikels 7 OECD-MA. Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft gewerblich geprägt ist oder sie eine gemischte Tätigkeit ausübt, soweit sie vermögensverwaltend tätig ist (Tz. 2.2.1) oder die Personengesellschaft als Besitzgesellschaft aufgrund einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011, I R 95/10, BStBl. 2014 II S. 760).

2.3.2  Besonderheiten bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Artikel 6 OECD-MA) und Verhältnis zu Artikel 11 OECD-MA

Für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) hat der Staat, in dem das Vermögen belegen ist, ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht (Artikel 6 Absatz 1 OECD-MA). Das gilt auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens (Artikel 6 Absatz 4 OECD-MA). Der Begriff des unbeweglichen Vermögens bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Unabhängig davon enthalten Artikel 6 OECD-MA und die ihm entsprechenden DBA jedoch für andere Einkünfte, die mit unbeweglichem Vermögen (oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) in einem Zusammenhang stehen (zB Zinsen), keine Vorbehaltsregelungen, wie sie den Betriebsstättenvorbehalten der Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 2 OECD-MA entsprechen. Deshalb gilt zB für Zinsen, die im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) erzielt werden, nicht Artikel 6 OECD-MA, sondern Artikel 11 OECD-MA (BFH-Urteil vom 28. April 2010, I R 81/09, BStBl. 2014 II S. 754).

2.3.3  Besonderheiten bei gewerblich geprägten und gewerblich infizierten Personengesellschaften und bei Betriebsaufspaltungen (Anwendung des § 50 i EStG[1])

Gewerblich geprägte und gewerblich infizierte Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) i.S. des § 15 Absatz 3 EStG erzielen, soweit sie vermögensverwaltend tätig sind, keine Unternehmensgewinne i.S. der DBA (Tz. 2.3.1). Dies bedeutet ua.:

  • Für den an einer solchen Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer, der in einem anderen DBA-Staat ansässig ist, sind Einkünfte nach § 15 EStG nur dann festzustellen, wenn sich ein deutsches Besteuerungsrecht aus anderen DBA-Regelungen als denen, die Artikel 7 OECD-MA entsprechen, ergibt, zB wenn die gewerblich geprägte Personengesellschaft ein im Inland belegenes Grundstück vermietet.
  • Wird eine zunächst gewerblich tätige Personengesellschaft durch Änderung ihrer Betätigung zu einer gewerblich geprägten Personengesellschaft oder sind ihre Einkünfte dadurch dem vermögensverwaltenden Bereich einer gewerblich infizierten Personengesellschaft zuzurechnen, sind die allgemeinen Entstrickungsvorschriften anzuwenden (zB § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG, § 12 Absatz 1 KStG).
  • Die Entstrickungsvorschriften sind ebenfalls in Wegzugsfällen anzuwenden.

Sind jedoch Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG vor dem 29. Juni 2013 (Stichtag) in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten oder in den vermögensverwaltenden Bereich einer gewerblich infizierten Personengesellschaft i.S. des § 15 Absatz 3 EStG übertragen oder überführt worden oder liegt ein Fall des § 50 i Absatz 1 Satz 2 EStG vor und ist eine Besteuerung der stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile im Übertragungs-, Überführungs- oder Einbringungszeitpunkt unterblieben,

  • unterliegt ein nach dem Stichtag erzielter Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile ungeachtet entgegenstehender Vorschriften eines DBA der deutschen Besteuerung (§ 50 i Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG);
  • unterliegen auch die laufenden Einkünfte aus den betreffenden Wirtschaftsgütern oder Anteilen, ungeachtet entgegenstehender Vorschriften eines DBA, der deutschen Besteuerung (§ 50 i Absatz 1 Satz 3 EStG), so dass Entlastungsansprüche nach § 50 d Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG nicht geltend gemacht werden können.

Zu den Anteilen i.S. des § 17 EStG gehör...

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