Leitsatz

Verbucht der Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen.

 

Normenkette

§ 6 UStG, § 13 UStDV

 

Sachverhalt

Die Klägerin lieferte Gegenstände in das Ausland und behandelte die Lieferungen als Ausfuhrlieferungen steuerfrei. In ihrer Buchführung verbuchte sie die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung über die Ausfuhrlieferungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien, da die Klägerin den Beleg- und Buchnachweis aufgrund ungenauer Angaben nicht erbracht habe, und versagte die Steuerfreiheit. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.2.2014, 5 K 5235/12, EFG 2014, 1045) der Klage statt, da die Klägerin die Rechnungen um Anlagen, die die notwendigen Angaben enthielten, nachträglich ergänzt hatte.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Hinweis

1. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG). Auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG hat der Unternehmer den Nachweis gem. §§ 8 ff. UStDV durch Belege (Belegnachweis) und gem. § 13 UStDV durch Aufzeichnungen (Buchnachweis) zu führen. Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf der gem. Art. 131 MwStSystRL bestehenden Befugnis, Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen festzusetzen.

2. Erfüllt der Unternehmer die nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln. Die durch den Unternehmer beigebrachten Belege und Aufzeichnungen unterliegen aber der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung, ohne dass den Nachweispflichten dabei materiell-rechtliche Bedeutung für die Steuerfreiheit zukommt.

3. In zeitlicher Hinsicht kann der Unternehmer den Belegnachweis bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erbringen. Demgegenüber muss der Buchnachweis grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Der Unternehmer, der eine Ausfuhrlieferung als steuerfrei erklärt, muss sich durch seine buchmäßigen Aufzeichnungen zumindest dem Grunde nach vergewissern, ob er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als gegeben ansehen kann. Nach dem Zeitpunkt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann der Unternehmer die buchmäßigen Aufzeichnungen nicht mehr erstmals erstellen, sondern nur noch berichtigen oder ergänzen. Derartige Korrekturen können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

4. Um den Buchnachweis i.S.v. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen, reicht es aus, wenn der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch i.S.v. § 144 AO führt oder wei­tergehend seine Buchführung im Allgemeinen ordnungsgemäß ist. Derartige Erfordernisse ergeben sich nicht aus §§ 8 ff. UStDV. Der Unternehmer kann daher im finanzgerichtlichen Verfahren den Beleg- und Buchnachweis vervollständigen.

Auf ein Vertretenmüssen in Bezug auf Nachweismängel kommt es nicht dabei an. Die Ergänzung des Buchnachweises kann ebenso wie eine Rechnungsberichtigung auch bei schuldhaftem Handeln vorgenommen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.8.2014 – V R 16/14

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