Leitsatz

Ein ordnungsgemäßer Belegnachweis ist Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Freistellung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Eine Rechnung muss dabei einen ausdrücklichen Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung als Grund für die Umsatzsteuerbefreiung enthalten. Zudem ist für die Angabe des Bestimmungsortes eine reine Länderbezeichnung nicht ausreichend; vielmehr ist eine kommunale Ortsangabe erforderlich.

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen Kraftfahrzeughandel in Form eines Einzelunternehmens. Er verkaufte an einen österreichischen Unternehmer einen gebrauchten Pkw. Auf der Rechnung wurde der Gesamtkaufpreis und in der Spalte Umsatzsteuer einen Hinweis "export" ausgewiesen. Auch in der Buchhaltung hatte der Kläger den Pkw als exportiert geführt und den Verkauf in der Umsatzsteuererklärung als umsatzsteuerfrei behandelt. Das Finanzamt behandelte die Lieferung als umsatzsteuerpflichtig, da nach Auskunft der Steuerfahndung der Erwerber ein Scheinunternehmen sei, die Tätigkeit ausschließlich im Inland erbracht wurde und das Fahrzeug nicht nach Österreich verbracht wurde, sondern an einen inländischen Abnehmer weiterveräußert wurde. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte dem Finanzamt und wies die Klage als unbegründet ab. Nach Ansicht des Gerichts wurden im Streitfall die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit nicht erfüllt, da der Belegnachweis durch den Kläger nicht erbracht wurde. Entscheidend war, dass die Rechnung keinen Hinweis auf eine Steuerbefreiung aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung enthielt. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind die umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderung für eine Steuerbefreiung zwar nicht zwingend erforderlich und können durch andere Belege mit gleichwertiger Aussagekraft ersetzt werden, derartige Unterlagen waren vorliegen aber nicht vorhanden. Insbesondere kann der fehlende Umsatzsteuerausweis ebenso wie der Hinweis im Kaufvertrag ‚netto export’ nicht als gleichwertige Angabe anerkannt werden. Der Grund für die Steuerfreistellung gehört aber zum unverzichtbaren Kernbereich einer Rechnung. Darüber hinaus wurde der Bestimmungsort nicht benannt. Hierfür ist stets eine kommunale Ortsbezeichnung erforderlich; eine reine Bezeichnung des Zielstaates ist nicht ausreichend.

 

Hinweis

Voraussetzung für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist das Beachten verschiedener formaler Vorschriften und Nachweise. Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen durch die Einführung der sog. Gelangensbestätigung geändert. Das Urteil ist aber immer noch von Relevanz, da momentan nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis noch durch die bislang üblichen Beleg- und Buchnachweise erbracht werden. Die Nichtbeanstandensregelung soll bis zu einer erneuten Überarbeitung der Nachweispflichten gelten.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2012, 5 K 10/10

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