Leitsatz

Steht einem Grundschulleiter, der zu 50 % von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, ein Dienstzimmer von knapp 11 qm zur Verfügung, so schließt das die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG , § 9 Abs. 5 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Lehrer und Leiter einer Grundschule. Er ist zu 50 % von der Lehrtätigkeit freigestellt. In der Schule steht ihm ein Dienstzimmer von ca. 11 qm zur Verfügung. Es ist mit einem Schreibtisch nebst Stuhl, drei Schränken und einer Sitzecke ausgestattet. Aus einer Bescheinigung des Dienstherrn geht hervor, dass das Schulleiterzimmer außerhalb der Unterrichtszeit und in den Ferien nicht unbeschränkt zur Verfügung steht und dort kein Platz für die notwendigen privaten Arbeitsmittel des Klägers (Computer samt Zubehör, Bibliothek usw.) vorhanden ist. In seiner ESt-Erklärung für 1997 machte der Kläger vergeblich Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten geltend. Die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Der vom FG gezogene Schluss, das Schulleiterzimmer habe für den weiteren Aufgabenbereich des Klägers als Lehrer nicht zur Verfügung gestanden, sei nicht zu beanstanden.

 

Hinweis

Auf die Hinweise im Urteil vom selben Tag in BFH-PR 2003, 450 wird Bezug genommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.8.2003, VI R 16/01

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge