Leitsatz

Für die Entscheidung der Frage, ob der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis der Zulageberechtigten gehört, sind die Verhältnisse des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Zulage beansprucht wird. Zum begünstigten Personenkreis gehören auch ehemalige Beamte, die nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis für das Zulagejahr in der Rentenversicherung nachversichert wurden. Dem steht nicht entgegen, dass der Berechtigte während des Bestehens des Beamtenverhältnisses nicht die nach § 10a Abs. 1 EStG erforderliche Einwilligungserklärung gegenüber der seinerzeit zuständigen Besoldungsstelle erteilt hat.

 

Sachverhalt

Die Besoldungsstelle (Beklagte) lehnte die Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für 2008 ab, weil die Klägerin als Beamtin (Lehramtsreferendarin) gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle nicht fristgemäß eine Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten gemäß § 10a Abs. 1 EStG abgegeben habe. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin u. a. vor, dass die Einwilligung gem. § 10a Abs. 1 EStG nur bei denjenigen Personen erforderlich sei, die das gesamte Kalenderjahr ausschließlich Besoldungsempfänger gewesen seien. Außerdem gelte das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung in den elektronischen Datenaustausch erst ab 2010.

 

Entscheidung

Die Klägerin hat Anspruch auf die Festsetzung von Altersvorsorgezulagen für 2008, da sie jedenfalls infolge ihrer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung den Status einer in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten hatte. Dass auch Nachversicherte zum zulageberechtigten Personenkreis im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG gehören, ergibt sich bereits aus dessen Wortlaut. Die Formulierung "in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte" lässt sich so verstehen, dass alle diejenigen Altersvorsorgesparer erfasst werden, welche nach sozialrechtlichen Vorschriften rentenversicherungspflichtig sind. Soweit in § 86 Abs. 1 EStG auf die im dem Zulagejahr vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Einnahmen etc. abgestellt wird, gilt dies lediglich für die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, den ein Zulagenberechtigter zu leisten hat, um die maximale Zulage beziehen zu können.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Revision wurde inzwischen eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 3/15 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene das Verfahren unter Hinweis auf die anhängige Revision durch einen Einspruch offen halten.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2014, 10 K 10242/13

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