1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

 

1.

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

 

(a)

als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

 

(b)

als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

 

(c)

als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

 

(d)

als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

 

(e)

als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

 

(f)

ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

 

2.

folgende anlassbezogene Kosten:

 

(a)

für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

 

(b)

für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

 

(c)

für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

2Von Satz 1 bleiben unberührt

 

1.

gesetzliche Schadenersatzansprüche,

 

2.

bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung[1] [Bis 06.11.2023: § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung] sowie

 

3.

Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.

3§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023. Anzuwenden ab 07.11.2023.

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