Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (AltersteilzeitgesetzATG) wurde 1996 die bis dahin übliche Frühverrentungspraxis auf Kosten der Solidarkassen abgeschafft und finanzielle Anreize für die Neueinstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch Übergang auf Teilzeit oder Mobilzeit (Vereinbarung von Arbeits- und Freistellungsphasen = Blockmodell) bei einem älteren Arbeitnehmer geschaffen. Diese Anreize (Erstattung der erforderlichen Aufstockungsbeträge zu dessen Arbeitsentgelt und zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung) sind mit Wirkung zum 1.1.2010 für ab diesem Zeitraum beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse entfallen. Da ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell bis zu 10 Jahre dauern kann, ist die unmittelbare Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit mit dem Jahresende 2019 ausgelaufen. Nach wie vor bleibt Altersteilzeit – allerdings ohne direkte Förderung – möglich und attraktiv. Sowohl die steuerliche Förderung von Aufstockungszahlungen zum Arbeitsentgelt und zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber als auch die Vergünstigungen im Beitragsrecht wirken nach der geltenden Rechtslage fort.

In diesem Beitrag werden die Grundlagen der Altersteilzeit sowie die rechtlichen Anforderungen an die Teilzeitabrede dargestellt. Der arbeitsrechtliche Schutz des Arbeitnehmers in der Altersteilzeit wird beschrieben, ebenso die soziale Absicherung bei Insolvenz des Arbeitgebers. Die bestehende mittelbare Förderung der Altersteilzeit durch Steuer- und Sozialabgabenfreiheit wird kurz umrissen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage stellt das Altersteilzeitgesetz (ATG) dar. Wesentliche Rechtsquellen für die Abwicklung der Altersteilzeit sind auch die Festlegungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum ATG (Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 2.11.2010 zur Altersteilzeit). Weiterhin sind für die Rechtsanwendung die Durchführungsanweisungen (DA) der Bundesagentur für Arbeit zu beachten.

Diese Rechtsquellen sind auch weiterhin – mit Ausnahme der Bestimmungen zur Wiederbesetzung des durch die Altersteilzeit frei werdenden Arbeitsplatzes – für die steuerliche Förderung von Aufstockungszahlungen zum Arbeitsentgelt und zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und die sozialversicherungsrechtliche Absicherung in der Freistellungsphase bis zum Renteneintritt relevant. Bestimmungen des ATG, die sich nur auf die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit beziehen, finden keine Anwendung mehr.

1 Grundregelung und Geltungsdauer

Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Sofern keine individual- oder tarifvertragliche Abrede oder eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften besteht, kann der Arbeitnehmer die Altersteilzeit nicht einseitig fordern oder einklagen.

 
Hinweis

Gleichbehandlungsgrundsatz

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 ATG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.[1] Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags kann sich – je nach Fallgestaltung – also aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Voraussetzungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind:

  • Die Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer wird auf die Hälfte der regelmäßigen bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert.
  • Das Arbeitsentgelt für den Altersteilzeitbeschäftigten wird mindestens um 20 % aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung in Höhe von 20 % ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit nach § 6 ATG.[2]

    Bei der Bestimmung des Regelarbeitsentgelts werden alle Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, nicht berücksichtigt.

  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden mindestens um so viel aufgestockt, dass insgesamt Beiträge auf einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts gezahlt werden. Wenn der Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts jedoch höher ist als der Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, ist dieser Unterschiedsbetrag Bemessungsgrundlage.[3] Höchstbemessungsgrundlage ist jedoch die Beitragsbemessungsgrenze.

Maßgebend für die Berechnung des Aufstockungsbetrags ist das im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt, una...

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