Leitsatz

Das FG wendet weiterhin die BFH-Rechtsprechung an, wonach eine Pensionszusage, die einem GGF ab dem 60. Lebensjahr gegeben wird, steuerlich nicht anerkannt werden kann. Es lässt jedoch die Revision zu, weil der BFH möglicherweise seine Rechtsprechung ändern könnte, nachdem die Menschen länger arbeitsfähig bleiben und das Renteneintrittsalter angehoben worden ist.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte ihrem 62. Jahre alten, seit mehr als 15 Jahren für sie tätigen GGF eine Pensionszusage erteilt. Die Altersgrenze war auf 67 Jahre festgelegt. Die Pension sollte sich ermäßigen bzw. erhöhen, wenn der GGF früher bzw. später in den Ruhestand gehen sollte. Bei einer weiteren Tätigkeit für weniger als drei Jahre sollte sie vollständig entfallen.

 

Entscheidung

Das FG berief sich auf die Rechtsprechung des BFH, der eine feste Altersgrenze genannt habe, ab der eine Pensionszusage an einen GGF nicht mehr "erdient" werden könne und deshalb steuerlich, weil durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, nicht anerkannt werden könne. Der Gewinn der GmbH sei deshalb um die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung zu erhöhen.

 

Hinweis

Selbst wenn der BFH für jüngere Jahrgänge die bisher genannte Grenze von 60. Jahren anheben sollte, gilt das möglicherweise noch nicht für den Streitfall, weil der GGF im Streitjahr 2006 bereits sein 62. Lebensjahr vollendet hat. Für Arbeitnehmer seines Jahrgangs wird die Altersgrenze noch nicht angehoben. Wünschenswert wäre, dass der BFH seine wenig überzeugende Rechtsprechung grundlegend überdenkt und auf die Festlegung fester Altersgrenzen verzichtet, mit der Folge, dass älteren (ggf. nur den nicht beherrschenden) GGF eine entsprechend niedrigere, noch "erdienbare" Pension (ggf. bei Kürzung der laufenden Bezüge) zugesagt werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 16.02.2012, 1 K 368/11

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