BMF, 24.2.2005, IV C 3 - S 2255 - 51/05/IV C 4 - S 2221 - 37/05/IV C 5 - S 2345 - 9/05

1 Anlage

Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1, zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 und von Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427; BStBl 2004 I S. 554) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab 1.1.2005 Folgendes:

 

A. Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen – § 10 EStG –

 

I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG

 

1. Begünstigte Beiträge

 

a) Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG

 

aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen

1

Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund

    (Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird durch Integration der BfA und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e.V. zum 1.10.2005 gebildet. Neben den bisherigen Aufgaben der BfA werden Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Deutsche Rentenversicherung wahrgenommen).

  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

    (Die Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse fusionieren und führen neben den rentenspezifischen Aufgaben auch solche der allgemeinen Rentenversicherung durch. Die Abteilung B der bisherigen Bahnversicherungsanstalt ist als betriebliche Sozialeinrichtung für Zusatz- und Betriebsrentenversicherungen zuständig und damit kein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung).

  • Deutsche Rentenversicherung Regionalträger

    (Die Regionalträger sind die bisherigen Landesversicherungsanstalten).

2

Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:

Art der Beitragsleistung Nachweis durch
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Lohnsteuerbescheinigung
Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nr. 62  
EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils  
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Beitragsbescheinigung des
Tätigkeit (mit Ausnahme von selbstständigen Rentenversicherungsträgers
Künstlern und Publizisten)  
freiwillige Beiträge Beitragsbescheinigung des
  Rentenversicherungsträgers
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen Beitragsbescheinigung des
  Rentenversicherungsträgers
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich Beitragsbescheinigung des
einer Rentenminderung (bei vorzeitiger Inan- Rentenversicherungsträgers
spruchnahme einer Altersrente) § 187a SGB VI  
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich Besondere Beitragsbescheinigung des
einer Minderung durch einen Rentenversicherungsträgers
Versorgungsausgleich § 187 SGB VI  
Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Besondere Beitragsbescheinigung des
Altersversorgung § 187b SGB VI Rentenversicherungsträgers

3

Bei selbstständigen Künstlern und Publizisten, die nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig sind, ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der von diesen entrichtete Beitrag an die Künstlersozialkasse zu berücksichtigen. Die Künstlersozialkasse fungiert als Einzugsstelle und nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag des Versicherungspflichtigen stellt den hälftigen Gesamtbeitrag dar. Der andere Teil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Der von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist bei der Ermittlung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen nicht anzusetzen.

4

Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger. Der Beitrag eines inländischen Arbeitgebers, den dieser an eine ausländische Rentenversicherung zahlt, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn die Abführung auf vertraglicher und nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgte (BFH vom 18.5.2004, BStBl 2004 II S. 1014). Die Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

 

bb) Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen

5

In der Alterssicherung der Landwirte können der Landwirt, sein Ehegatte oder in bestimmten Fällen mitarbeitende Familienangehörige versichert sein. Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen können, soweit sie zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung führen, von dem zur Zahlung Verpflichteten als Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG geltend gemacht werden. Werden dem Versicherungspflichtigen aufgrund des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG anzusetzenden Beiträge.

 

cc) Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

6

Es sind nur Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen begünstigt, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.

7

Welche berufsständischen Versorgungseinrichtungen diese ...

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