(1) 1Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [1]Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen[3] [Bis 30.06.2021: befristet] werden. 4Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [4]Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.

 

(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

 

(3) 1Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [5]Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. 2Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. 3Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [6]Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.

 

(4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1, 2 und 5[7] [Bis 30.06.2021: § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4] gelten entsprechend.

 

(5) 1Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [8]Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [9]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.

[1] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[2] Geändert durch Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Siehe auch Berichtigung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (BGBl I 2022, Seite 1977). Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Siehe auch Berichtigung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (BGBl I 2022, Seite 1977). Anzuwenden bis 30.06.2021.
[5] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[6] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[7] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[8] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[9] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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