Aktiengesetz

§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte

§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte

(1) 1Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.

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