Leitsatz

Kosten für eine fehlgeschlagene Veräußerung einer privaten Aktienbeteiligung sind weder vorab entstandene Betriebsausgaben noch laufende Werbungskosten.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A hielt in seinem Privatvermögen eine Beteiligung an der A-AG. In 2005 versuchte er die einbringungsgeborene Aktien zu veräußern; die Verkaufsverhandlungen scheiterten aber. A hatte jedoch Aufwendungen für die Verkaufsberatung in Höhe von 84.784 EUR zu zahlen. Diesen Aufwand machte er als Veräußerungskosten gemäß § 16 EStG geltend; dies wurde vom Finanzamt aber abgelehnt.

 

Entscheidung

Die Entscheidung wird vom FG bestätigt. Es lässt keinen Abzug der vergeblichen Veräußerungskosten zu - weder als vorab entstandene Betriebsausgaben beim Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG noch als laufende Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften gemäß § 20 EStG. Denn Veräußerungskosten erfordern einen realisierten Veräußerungsvorgang.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anteile aus einer vorhergehenden Sacheinlage unter dem Teilwert resultieren - sog. einbringungsgeborene Anteile. Zwar ist für diese der Steuerzugriff erweitert worden, die grundsätzlichen Regeln zum Vorliegen eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts blieben aber gleich.

Zugleich sind jedoch Aufwendungen, die der Beendigung der Einkünfteerzielung dienen, auch keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG bei den Kapitaleinkünften. Der Aufwand betrifft die steuerlich irrelevante Vermögensebene.

 

Hinweis

Ebenfalls verneint hat das FG eine vollständige Gleichstellung der Beteiligung mit der steuerlichen Behandlung von Mitunternehmeranteilen in zeitlicher Hinsicht. Nur für Mitunternehmeranteile lässt die Rechtsprechung einen Abzug von erfolglos gebliebenen Verkaufsaufwendungen als laufender Betriebsaufwand zu (BFH, Urteil v. 06.10.1993, I R 97/92, BStBl 1994 II S. 287, 288).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010, 2 K 1413/07

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