Leitsatz

Der Änderungsrahmen besteht nicht lediglich i. H. der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderungen.

 

Sachverhalt

Bei der Klägerin fand eine Betriebsprüfung statt, die im Ergebnis zu einer unstrittigen Erhöhung des bilanziellen Ergebnisses in der Steuerbilanz führte. Darin enthalten war u. a. die Passivierung einer Rückstellung wegen Rückforderung von Investitionszulagen, deren Gewinnauswirkung außerhalb der Bilanz zu neutralisieren war und im Ergebnis zu einer weiter Erhöhung der Einkünfte führte. Die Klägerin wollte die Erhöhung der Einkünfte durch eine Bilanzänderung in vollem Umfang kompensieren. Bei der Klage ging es vorrangig um die Frage, in welcher Höhe Zuführungen zum Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 4 Fördergebietsgesetz zulässig sind, um die nach der Betriebsprüfung erfolgten Bilanzberichtigungen im Wege einer Bilanzänderung zu neutralisieren. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass die Passivierung von steuerfreien Investitionszulagerückforderungen keine den Gewinn nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG beeinflussende Bilanzberichtigung darstelle und damit auch nicht den so genannten Bilanzänderungsrahmen mindere. Das Finanzamt war der Auffassung, dass nur die Auswirkungen kompensierbar sind, soweit sich diese in der Steuerbilanz ausgewirkt hatten. Damit kann die außerbilanzielle Erhöhung nicht neutralisiert werden.

 

Entscheidung

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist die Änderung der Bilanz nur in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung zulässig. Nach Auffassung des FG erlaubt § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bilanzänderung i. H. der aus der Bilanzberichtigung resultierenden gesamten steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich i. H. der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung.

Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 4 Abs. 1, 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG schließt das FG, dass mit dem Begriff "Gewinn" i. S. des § 4 Abs. 2 EStG grundsätzlich der steuerliche Gewinn gemeint ist. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG sei dahin gehend zu verstehen, dass dem bilanzierenden Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet werden soll, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig zu kompensieren.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Hinweis

Neben der Kernfrage hat das FG auch noch entschieden, dass Ansprüche auf Investitionszulage bereits bei Anschaffung der Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind, auch wenn die Antragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und so am Bilanzstichtag noch nicht feststeht, für welche Wirtschaftsgüter ein Antrag gestellt wird und somit ein Anspruch besteht.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.02.2013, 8 K 8140/09

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