[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

Irland –

in dem Wunsch, das am 17. Oktober 1962 in Dublin unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer zu ändern –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel XXII wird wie folgt geändert:

 

a)

Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 wird ersetzt durch:

"Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 nur für Dividenden, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft von einer in Irland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören."

 

b)

Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird ersetzt durch:

"Auf die Steuer der Bundesrepublik, die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands erhoben wird, wird die irische Steuer angerechnet, die nach den irischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wird auf

i)

Dividenden, die nicht unter Doppelbuchstabe aa fallen;

ii)

Vergütungen und Ruhegehälter im Sinne des Artikels XIII, die aus öffentlichen Kassen Irlands an eine natürliche Person gezahlt werden, die die deutsche Staatsange - hörigkeit hat, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit zu besitzen."

und

 

c)

Absatz 2 Buchstabe b letzter Satz wird aufgehoben.

Artikel 2

 

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

 

(2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist daraufhin anzuwenden

 

a)

in Irland

i)

hinsichtlich der Einkommensteuer, der "income levy" (einkommensabhängige Ergänzungsabgabe) und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

ii)

hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes Wirtschaftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland

i)

hinsichtlich der im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

ii)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

 

(3) Der irische Wortlaut des Abkommens ist ab den Zeitpunkten des Inkrafttretens dieses Protokolls für Steuern nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 nicht mehr anzuwenden.

[Nachspann]

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Berlin am 25. Mai 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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