Kommentar

Ob ein bestimmter Sachverhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, ist bei der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der Kapitalgesellschaft und der Einkommensteuerveranlagung gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen, weil weder das EStG noch das KStG insoweit eine korrespondierende Besteuerung anordnen[1].

Wird bei einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt und bei der Körperschaftsteuerfestsetzung gewinnerhöhend berücksichtigt, ist bei der Besteuerung des betroffenen Anteilseigners gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Korrektur dieser Steuerfestsetzung, z.B. nach § 173 AO, vorliegen. Eine Korrektur der Steuerfestsetzung ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig. Ablaufhemmungen im Besteuerungsverfahren der Kapitalgesellschaft haben keine Auswirkung auf die Festsetzungsfrist beim Anteilseigner.

Die Steuerfestsetzung des Anteilseigners hinsichtlich der Leistungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner kann nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erfolgen, um eine Korrektur der Steuerfestsetzung bei späterer Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ermöglichen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO liegen in diesen Fällen grundsätzlich nicht vor. Die Ungewissheit über die steuerliche Behandlung bei der Kapitalgesellschaft hat keine Bedeutung für die Besteuerung des Anteilseigners.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 29.9.2005, IV A 4 – S 0350 – 12/05

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge