BMF, 31.1.2019, IV A 3 - S 0062/18/10005

Bezug: TOP 6 der Sitzung AO I/2018; TOP 13.1 bis 13.4, 13.7 bis 13.9 der Sitzung AO II/2018; BMF-Schreiben vom 6.6.2018 – IV A 4 – S 0062/12/10001-04 –; BMF-Schreiben vom 13.7.2018 – IV A 3 – S 0342/09/10001-24 –; TOP I/16 der Sitzung KSt/GewSt II/2018; TOP 18.1 bis 18.6 der Sitzung AO IV/2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.6.2018 (BStBl 2018 I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 6 Buchstaben a und b des AEAO zu § 18 werden wie folgt gefasst:

    „a) Ist für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist. Sowohl eine Bevollmächtigung i.S. des § 80 AO als auch eine Empfangsbevollmächtigung i.S. des § 183 AO reichen für sich allein für die Annahme einer die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person i.S.d. Satzes 1 nicht aus. Bei späterer Änderung der Treuhand- oder Vertretungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten bleibt.

    b) Ist eine Bestimmung der Zuständigkeit nach Buchstabe a nicht möglich, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den höchsten Anteilen ansässig sind. Hierbei sind nur unmittelbare Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange mindestens ein Beteiligter im Bezirk des Finanzamts ansässig ist.„

  2. Die Nummer 5 des AEAO zu § 19 wird wie folgt gefasst:

    „5. Das Vermögen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 AO bestimmt sich nach § 121 BewG, aber abweichend von § 121 Nr. 4 BewG unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft. Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maßgebend. Handelt es sich bei der Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den beschränkt steuerpflichtigen Beteiligten in analoger Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach dem Ort der Geschäftsleitung dieser Personengesellschaft.„

  3. In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 wird der Spiegelstrich „– § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;„ durch den Spiegelstrich „– § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” ersetzt.
  4. In der Nummer 4 des AEAO zu § 31 wird die Angabe „(Vordruck V001)” gestrichen.
  5. Der Nummer 2.1 des AEAO zu § 37 wird folgender Absatz angefügt:

    „Zur Rückforderung von während des laufenden Insolvenzverfahrens ohne rechtlichen Grund an den Insolvenzverwalter ausbezahlten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis siehe Nr. 14 des AEAO zu § 251.”

  6. Nach der Nummer 2.6 des AEAO zu § 42 wird folgende neue Nummer 2.7 angefügt:

    „2.7 Die – nur für Körperschaften geltenden – Mindeststandards der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12.7.2016 (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1-14) werden durch § 42 AO national erfüllt.”

  7. In der Nummer 4 des AEAO zu § 46 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 3 AsylbLG)” durch die Angabe „(§ 7 Abs. 4 AsylbLG)” ersetzt und der Satz „Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle einer Überleitung von Steuererstattungsansprüchen gem. § 90 BSHG.” gestrichen.
  8. Der AEAO zu § 51 wird wie folgt geändert:

    1. In der Nummer 7 wird im letzten Absatz der letzte Satz gestrichen.
    2. Die Nummern 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

      „8. Der Ausschluss so genannter extremistischer Körperschaften von der Steuerbegünstigung ist in § 51 Abs. 3 AO gesetzlich geregelt.

      9. Die Ergänzung des § 51 AO soll klarstellen, dass eine Körperschaft nur dann als steuerbegünstigt behandelt werden kann, wenn sie weder nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S. des § 4 des BVerfSchG verfolgt noch dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. § 4 BVerfSchG ist im Zusammenhang mit § 3 BVerfSchG zu lesen, der die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes festlegt. Die Aufgabe besteht in der Sammlung und Auswertung von Informationen über die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG erwähnten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, die § 4 BVerfSchG zum Teil definiert. So beinhaltet § 4 BVerfSchG im ersten Absatz eine Legaldefinition von Bestrebungen

      a) gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes

      b) gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes

      c) gegen...

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