BMF, 10.12.2015, IV A 3 - S 0062/15/10005

Bezug: TOP 7 der Sitzung AO I/2015; TOP 26 der Sitzung AO III/2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22.7.2015 (BStBl 2015 I S. 571) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 5 des AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „– § 4a Abs. 3 Satz 4 des Melderechtsrahmengesetzes;” wird durch die Angabe „– § 6 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes;” ersetzt.
    2. Die Angabe „– § 5 Abs. 2, §§ 10, 10a Steuerberatungsgesetz;” wird durch die Angabe „– § 5 Abs. 2 und 3 und §§ 10, 10a des Steuerberatungsgesetzes;” ersetzt.
  2. Der erste Spiegelstrich der Nr. 1.8.3 des AEAO zu § 122 wird wie folgt gefasst:

    „– die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 284 Abs. 6 AO),”

  3. Der AEAO vor §§ 172 – 177 wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids (BFH-Urteil vom 21.10.2014, VIII R 44/11, BStBl 2015 II S. 593). Für die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids ist allein maßgeblich, dass er im Zeitpunkt seines Erlasses durch eine Änderungsmöglichkeit gedeckt ist (ständige BFH-Rechtsprechung).”

    2. Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 9.
  4. Der AEAO zu § 251 wird wie folgt geändert:

    1. Der dritte Absatz der Nummer 4.3.1 wird wie folgt gefasst:

      „Bescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse festsetzen, oder die der Insolvenzverwalter ausdrücklich beantragt hat, sowie Festsetzungen von Steuermessbeträgen, die sich für den Schuldner vorteilhaft auswirken, können ergehen. Beispielsweise ist das Finanzamt berechtigt, Umsatzsteuerbescheide zu erlassen, in denen eine negative Umsatzsteuer für einen Besteuerungszeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt wird, sofern sich daraus keine Zahllast ergibt (BFH-Urteil vom 13.5.2009, XI R 63/07, BStBl 2010 II S. 11).”

    2. Das Beispiel 2 (Vorsteuerrückforderung) der Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

      „Beispiel 2 (Vorsteuerrückforderung):
       
        Der Vorsteuerrückforderungsanspruch (§ 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) entsteht ebenfalls erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Er ist aber zur Zeit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt oder Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übertragen worden ist, begründet, weil die Uneinbringlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag (BMF-Schreiben vom 20.5.2015, BStBl 2015 I S. 476). Spätestens ist der Vorsteuerrückforderungsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet (BFH-Urteil vom 22.10.2009, V R 14/08, BStBl 2011 II S. S. 988, und vom 9.12.2010, V R 22/10, BStBl 2011 II S. 996).”
    3. Der erste Absatz der Nummer 5.3.1 wird wie folgt gefasst:

      „Ist eine angemeldete Abgabenforderung nach Grund und Höhe im Prüfungstermin bestritten worden, was z.B. auch bei „vorläufigem Bestreiten” oder „auflösend bedingter Feststellung” gegeben ist, muss weiter differenziert werden, ob der Anspruch tituliert ist.”

    4. Der erste Absatz der Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

      „Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO. Die Wirksamkeit der Erklärung wird dabei allerdings nicht vom Insolvenzgericht überprüft. Das Amtsgericht übernimmt lediglich die Vorgaben des Insolvenzverwalters, d.h. der Zugang der Erklärung beim Schuldner ist vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Eine einmal erteilte Freigabeerklärung ist für den Insolvenzverwalter unwiderruflich. Unterlässt der Insolvenzverwalter in Kenntnis der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (z.B. nach entsprechender Information durch das Finanzamt) die Abgabe der Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, stellen die durch die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners begründeten Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.”

    5. Der erste Absatz der Nummer 9.1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht (zur Entstehung der Einkommensteuervorauszahlungen siehe § 37 Abs. 1 EStG). Die einheitlich ermittelte Jahressteuer ist grundsätzlich im Verhältnis der Einkünfte den verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen zuzuordnen. Die Verteilung der Einkünfte auf die einzelnen Vermögensbereiche hat nach Maßgabe der in den einzelnen Abschnitten zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale insbesondere unter Beachtung der Gewinnermittlungsv...

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