BMF, 15.8.2012, IV A 3 - S 0062/08/10007-14

Bezug: TOP 10.1 bis 10.9 und TOP 15 der Sitzung AO II/2012
  TOP I/18 und TOP I/21 der Sitzung KSt/GewSt II/2012
  BMF-Schreiben vom 29.3.2012, IV A 4 – S 0062/0 :045 – DOK: 2012/0431911
  BMF-Schreiben vom 28.6.2012, IV A 3 – S 0062/08/10007-14 – DOK: 2012/0585391

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30.1.2012 (BStBl 2012 I S. 147) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
     
  a) In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
     
    „10. Auskunft über Anzeigeerstatter”
     
  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     
    „1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
     
    1.1 Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c genannten Verfahren über den Steuerpflichtigen oder andere Personen bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.
     
    1.2 Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden. So unterliegt z.B. auch dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird, ob ein Steuerfahndungsverfahren oder eine Außenprüfung stattgefunden hat, wer für einen Beteiligten im Verfahren aufgetreten ist und welche Anträge gestellt worden sind.
     
    1.3 Zum geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Steuerpflichtigen, sondern auch andere Personen, deren Verhältnisse einem Amtsträger in einem steuerlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bekannt geworden sind. Ob diese Personen in einem derartigen Verfahren auskunftspflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnung zum geschützten Personenkreis unerheblich (BFH-Urteil vom 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl 1994 II S. 552). Zur Information des Steuerpflichtigen über ein Auskunftsersuchen gegenüber Dritten vgl. Nr. 1.2.6 zu § 93. Gesetzliche Pflichten des Dritten zur Unterrichtung des Steuerpflichtigen über eine ihn betreffende Mitteilung an die Finanzbehörden bleiben unberührt.
     
    1.4 Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identität eines Anzeigeerstatters (vgl. BFH-Beschluss vom 7.12.2006, V B 163/05, BStBl 2007 II S. 275 m.w.N.). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 5 kann allerdings eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig und in besonders gelagerten Einzelfällen sogar geboten sein (vgl. Nr. 10).”
     
  c)

In Nummer 5 wird die Aufzählung außersteuerlicher Vorschriften im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO wie folgt geändert: – In der Angabe „- § 14 Abs. 5 und § 153a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung;” wird „Abs. 5” durch „Abs. 4” ersetzt;

  • die Angabe „- § 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes;” wird gestrichen;
  • die Angabe „- § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;” wird gestrichen;
  • in der Angabe „- § 34 Abs. 2 Patentanwaltsordnung und” wird das Wort „und” durch ein Semikolon ersetzt;
  • am Ende der Angabe „- § 54 Abs. 1 Satz 4 Gerichtskostengesetz.” wird der abschließende Punkt durch das Wort „und” ersetzt;
  • danach wird folgende Angabe angefügt: „- § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Kostenordnung, ggf. i.V.m. § 141 oder § 159 Kostenordnung.”
  d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
     
    „9. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Absatz 5)
     
    Die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen gemäß § 30 Abs. 5 darf nur erfolgen, wenn nach Auffassung der Finanzbehörde durch die falschen Angaben ein Straftatbestand verwirklicht worden ist; die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieser Tat ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Offenbarung. Der Finanzbehörde obliegt die Prüfung, ob der Betroffene, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, einen Straftatbestand verwirklicht hat (BFH-Urteil vom 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl 1994 II S. 552). § 30 Abs. 5 lässt eine Offenbarung nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu.”
     
  e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
     
    „10. Auskunft über Anzeigeerstatter
     
    10.1 Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Verfahrens auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens erstattet oder ausgewertet wird. Was für die Offenbarung des Namens des Anzeigeerstatters gilt, mus...

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