Die oben genannte Motivpalette zeigt, dass die Absicht, eine Eltern-Kind-Beziehung herzustellen, nicht stets bei sämtlichen Beteiligten vorliegt.[1] Deshalb haben die Gerichte eine Erwachsenenadoption untersagt

  • bei vorangegangenen sexuellen Beziehungen[2],
  • zur ausschließlich bezweckten Fortführung eines Adelsnamens[3],
  • bei einer hauptsächlich steuerlich motivierten Annahme[4],
  • bei Bestehen lediglich freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehungen,
  • bei bloßer Sicherung von Pflegeleistungen[5]

    ,

  • bei Unterstützungsleistungen auf Grundlage eines "450-Euro-Vertrages"[6]

    ,

  • bei im Vordergrund stehender finanzieller Absicherung des Anzunehmenden[7]
  • sowie beim Schutz vor einer drohenden Ausweisung.[8]

Erforderlich ist auch bei der Volljährigenadoption ein angemessener Altersabstand zwischen Annehmendem und Anzunehmendem.[9] Umstritten ist, ob die Adoption von Ehegatten möglich ist, obwohl diese dadurch Geschwister werden.[10]

Die Adoption eines Ex-Schwiegerkindes ist dann sittlich gerechtfertigt, wenn die Schwägerschaftsbeziehung die Ehe überdauert hat und eine vom Kind des Annehmenden unabhängige Beziehung zwischen den Beteiligten entstanden ist.[11]

Eine Adoption des Schwiegerkindes durch den Schwiegerelternteil soll zulässig sein.[12]

Auch mit einer langjährigen Hausangestellten kann ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen.[13]

Schließlich kann eine Erwachsenenadoption der Nichte gerechtfertigt sein.[14]

Die sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Das Eltern-Kind-Verhältnis muss dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähneln. Nebenzwecke (z. B. steuerliche Motive) schließen familienbezogene Zwecke, die überwiegen müssen, nicht aus. Verbleiben begründete Zweifel ist die Adoption abzulehnen.[15]

Der Annahme dürfen keine überwiegenden Interessen der Kinder der Beteiligten entgegenstehen (§ 1769 BGB). Eine Anhörung der betroffenen Kinder ist zwingend erforderlich.[16] Vielfach wenden sich leibliche Kinder gegen die Hinzuadoption eines volljährigen Kindes, da ihr Erbrecht und damit auch ihre Pflichtteilsansprüche geschmälert werden. Anders als bei der Minderjährigenadoption können auch vermögensrechtliche Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden der Volljährigenadoption entgegenstehen (§ 1769 BGB). Sie haben aber keinen Anspruch darauf, wirtschaftlich ihren status quo zu behalten. Vielmehr sind die widerstreitenden Interessen abzuwägen.[17]

 
Wichtig

Die Vermögensinteressen vorhandener Kinder können einer Adoption nur dann entgegenstehen, wenn sie gegenüber den Interessen an der Annahme überwiegen. Dies ist bei nicht bedürftigen Kindern und einem erheblichen Pflichtteilsanspruch nicht der Fall.[18] Allerdings sprechen Gerichte teilweise eine Adoption bei Vorhandensein leiblicher Kinder nur ausnahmsweise, z. B. bei einem Fehlverhalten der leiblichen Kinder, oder gar nicht aus.[19]

Auch eine noch intakte, ungestörte Beziehung zu leiblichen Eltern oder einem Elternteil steht einer Adoption nicht entgegen.[20]

[9] Vgl. aber LG Mannheim, Beschluss v. 18.10.1976, Die Justiz 1977 S. 134 bei einem Altersunterschied von lediglich elf Jahren und OLG Schleswig, Beschluss v. 1.8.2019, 8 UF 102/19, FamRZ 2020 S. 615 zu einem Altersabstand von 50 Jahren.
[10] Bejahend AG Backnang, Beschluss v. 14.10.1999, 1 XVI 8/99, FamRZ 2000 S. 770, verneinend Staudinger/Helms, BGB, Neubearb. 2019, § 1767 Rz. 29.

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