In der Praxis hat die Erwachsenenadoption meist erbschaftsteuerliche Gründe; es handelt sich um ein vielfach empfohlenes Instrument der Nachlassplanung.[1] Weitere Gründe sind die Reduzierung unerwünschter Pflichtteilsansprüche, die Schaffung eines "Abkömmlings", wenn in einem Testament oder Erbvertrag ein solcher, z. B. als Nacherbe, bestimmt wurde und keine Einschränkung auf leibliche Abkömmlinge erfolgt ist, Nachfolgeregeln in Gesellschaftsverträgen, die nur rechtliche Kinder als Unternehmensnachfolger zulassen, sowie die Weitergabe eines "wohlklingenden Namens" (Adelsprädikat). Schließlich können durch die Volljährigenadoption mit "starken" Wirkungen drohende Unterhaltsansprüche leiblicher Eltern beseitigt werden. Umgekehrt droht allerdings das Risiko der Unterhaltspflicht gegenüber den Adoptiveltern, wenn diese im Alter z. B. Pflegefall werden.[2]

[1] Becker, ZEV 2009 S. 25 ff.
[2] Vgl. Muscheler, Familienrecht, 4. Auflage 2017, Rz. 723.

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