Mit Wirksamkeit des Annahmebeschlusses erwirbt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Bei einer Annahme durch Ehegatten wird das Kind gemeinschaftliches Kind dieser Ehegatten (§ 1754 Abs. 1 BGB). Das Kind wird auch mit den Verwandten des Annehmenden verwandt. Die Mutter des Annehmenden wird Großmutter des Kindes, seine Schwester wird Tante. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB, Volladoption). Insbesondere gehen die Erb- und Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern verloren.

 
Wichtig

Hat von zwei Brüdern, denen ein Unternehmen und beachtliches Privatvermögen gehört, nur einer ein Kind, das das Gesamtvermögen erhalten soll, ist eine Minderjährigenadoption frühestens nach Übertragung des Privatvermögens durch die leiblichen Eltern steuerlich sinnvoll. Empfehlenswert ist in dieser Situation allein eine Volljährigenadoption mit eingeschränkter Wirkung.

Eine Ausnahme vom Grundsatz des Erlöschens der alten Verwandtschaftsverhältnisse besteht bei der Stiefkindadoption. Hier tritt ein Erlöschen nur im Verhältnis zum anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten ein (§§ 1755 Abs. 2, 1766a Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 LPartG). Ist allerdings der leibliche Elternteil verstorben, bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den Verwandten des Verstorbenen bestehen, falls dieser im Todeszeitpunkt Sorgerechtsinhaber war (1756 Abs. 2 BGB). Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, z. B. Adoption durch Onkel oder Tante, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes nur zu seinen leiblichen Eltern, nicht zu den übrigen Verwandten (§ 1756 Abs. 1 BGB). Dadurch wird zwar vermieden, dass das Kind zwei Elternpaare hat. Das adoptierte Kind ist in diesem Fall jedoch zu seinen leiblichen Geschwistern nur noch im 3. Grad verwandt.[1] Dies hat Bedeutung vor allem im Erbrecht, da die Adoptiveltern und die Adoptivgeschwister nunmehr als Erben 2. Ordnung den leiblichen Geschwistern vorgehen. Das angenommene Kind hat wegen des Bestehenbleibens der Verwandtschaftsverhältnisse 3 Großelternpaare.

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 BGB). Ein Begleitname des Annehmenden (der dem Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB bzw. dem Lebenspartnerschaftsnamen gemäß § 3 Abs. 2 LPartG hinzugefügte Name) wird dabei nicht berücksichtigt. Heißt der Annehmende Müller-Maier und ist Maier der Ehename, heißt das Kind nur Maier. Führen Ehegatten oder Lebenspartner keinen gemeinsamen Namen, muss der Name des Kindes bestimmt werden (§ 1757 Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Wird im Adoptionsbeschluss ausgesprochen, dass das Kind seinen bisherigen Geburtsnamen anstelle des Familiennamens des Annehmenden weiterführen darf, so ist diese Bestimmung nichtig.[2] Die Adoption selbst ist hingegen wirksam.

Das Familiengericht kann mit dem Ausspruch der Annahme die Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen geben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Beispiel ist die Adoption eines Kindes mit einem ausländischen oder regional atypischen Namen. Das Gericht kann ferner den neuen Familiennamen des Kindes dem bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der hinzugefügte Name ist dann Namensbestandteil eines zweigliedrigen Familiennamens, nicht bloßer Begleitname.[3] Mit der Adoption durch einen Deutschen erhält ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG). Umgekehrt verliert ein deutsches Kind, das von einem Ausländer angenommen wird, die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nur, wenn es mit keinem Elternteil verwandt bleibt, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 27 StAG). Ein einmal adoptiertes minderjähriges Kind kann grundsätzlich zu Lebzeiten des Annehmenden von einem Dritten nicht mehr adoptiert werden (§ 1742 BGB, Verbot der Kettenadoption).

[1] Bisher im zweiten Grad.
[2] S. nur OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.1.1997, 11 Wx 42/96, FamRZ 1999 S. 252 u. BayObLG, Beschluss v. 15.1.2003, 1 Z BR 138/02, FamRZ 2003 S. 1869.

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