Leitsatz

Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. In den Streitjahren 2006 bis 2008 veranstaltete sie "Herrenabende", zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Die Abende standen unter verschiedenen Mottos. Sie fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt. Dort wurden die bis zu 358 Gäste unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Herrenabende beliefen sich auf ca. 22.000 EUR pro Veranstaltung. Die Klägerin machte die Kosten als Betriebsausgabe geltend. FA und FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F, Haufe-Index 7604176) lehnten die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung aufgehoben und dem FG aufgegeben, die fehlenden Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nachzuholen.

 

Hinweis

1. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist die Auslegung des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht ganz unproblematisch. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "ähnlichen Zwecke" wollte der Gesetzgeber weitere Arten der betrieblichen Aufwendungen zur Pflege von Geschäftsbeziehungen erfassen. Ein Abzugsverbot gilt jedoch nur für solche Aufwendungen, die die Lebensführung sowie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung berühren.

2. Die Auffassung des FG, dass hierfür bereits ein ausgewählter und geschlossener Kreis von Teilnehmern bei einem sog. Herrenabend ausreiche, hat der BFH als zu eng angesehen. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung der Gäste anfallen. Allerdings ergibt sich durch die Bezugnahme auf die im Gesetz genannten Einrichtungen (Jagd, Segel- und Motorjachten), dass auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" die Nutzung einer vergleichbaren Einrichtung zur Unterhaltung der Gäste voraussetzen.

3."Unübliche" Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG setzten danach voraus, dass hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind. Aufgrund dessen muss sich die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.

4. Ob dies vorliegend der Fall war, konnte der BFH aufgrund der insoweit unzureichenden Feststellungen des FG nicht entscheiden. Zwar kann auch ein Privatgarten mit den im Gesetz genannten Einrichtungen vergleichbar sein. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Abzugsverbots ist jedoch, dass den Gästen ein qualitativ besonders hochwertiges Ambiente oder Unterhaltungsprogramm geboten wurde.

5. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein und das Abzugsverbot nicht greifen, wird das FG weiter zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für die Veranstaltung überhaupt betrieblich veranlasst waren. An sich wäre diese Prüfung, u.a. unter Heranziehung der Gästeliste, zuerst vorzunehmen gewesen. Sollte dies zu bejahen sein, wären weitere Abzugsverbote aus dem Katalog des § 4 Abs. 5 EStG zu prüfen. In Betracht kommt insoweit die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.7.2016 – VIII R 26/14

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