Leitsatz

Es gehört zu den lebensnotwendigen Bedürfnissen, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen - diese Feststellung veranlasste das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.11.2014 zu der Entscheidung, dass zwangläufige Scheidungskosten auch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Das neue Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG greift nach Ansicht des Gerichts nicht.

 

Sachverhalt

Fraglich war, ob eine Frau ihre selbst getragenen Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten in Höhe von 9.154 Euro als außergewöhnliche Belastungen im Veranlagungszeitraum 2013 abziehen kann. Das Finanzamt hatte den Kostenabzug komplett verwehrt und auf das neugeschaffene Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG verwiesen, nach dem Zivilprozesskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen in Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigen zu können. Diesen abzugseröffnenden "existenziellen" Charakter sprach das Amt den Scheidungs(folge)kosten nicht zu.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Frau zumindest die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens in Höhe von 1.000 € als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann. Das ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geltende Abzugsverbot für Zivilprozesskosten stand dem Abzug nicht entgegen, da das Finanzgericht die zwangsläufigen Scheidungskosten zu den existenziellen Aufwendungen zählte, die nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ausnahmsweise abziehbar sind.

Aus der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck des Abzugsverbots folgerte das Finanzgericht, dass unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasste Kosten weiterhin steuerlich abziehbar sein müssen. Der Gesetzgeber hatte mit dem Abzugsverbot auf die geänderte BFH-Rechtsprechung aus 2011 reagiert, wonach Zivilprozesskosten bereits dann abziehbar sind, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Durch das Abzugsverbot wollte der Gesetzgeber lediglich die bisherigen (strengeren) Abzugsvoraussetzungen für Zivilprozesskosten gesetzlich festschreiben, die allerdings auch schon einen Abzug von Scheidungskosten vorsahen.

Nach Auffassung des Gerichts hat es nicht nur aus finanzieller Sicht eine existenzielle Bedeutung für den Steuerpflichtigen, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können, sodass die Scheidung die lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen erfasst.

 

Hinweis

Das Finanzgericht ließ die Revision zu, da bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung des Abzugsverbots ergangen ist. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

Auch das FG Rheinland-Pfalz kam mit Urteil vom 16.10.2014 (4 K 1976 / 14) zu dem Ergebnis, dass Prozesskosten für eine Ehescheidung ab 2013 weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Das Revisionsverfahren hierzu ist unter dem Az. VI R 66/14 beim BFH anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 21.11.2014, 4 K 1829/14 E

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